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Wohnberechtigungsschein

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. 

Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.

Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
    Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen.
  • Spezieller Wohnberechtigungsschein
    Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Worms

Wohnberechtigungsschein: Die Wohnberechtigungsbescheinigung gibt dem/der Wohnungssuchenden das Recht, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Sie wird grundsätzlich allgemein für eine noch unbestimmte Wohnung ausgestellt, die darin nach ihren Merkmalen wie Größe, Alter und Zweckbestimmung für bestimmte Personenkreise beschrieben wird. Mit der Ausstellung der Bescheinigung erhält der/die Wohnungssuchende also noch keine Wohnung, sondern lediglich einen Eignungsschein, mit dem er/sie sich auf dem Markt der Sozialwohnungen eine passende Wohnung suchen und sich um diese bei dem Verfügungsberechtigten bewerben kann. Eine Adressen- und Telefonliste der Wohnungsbaugesellschaften, die über Sozialwohnungen verfügen, wird Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt. Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres. Die Bescheinigung ist einem/einer Wohnungssuchenden auf Antrag zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 13 Abs. 2 LWoFG ergebene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Hierfür ist eine Einkommenserklärung gemäß amtlichen Muster auszufüllen. Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur volljährige Wohnungssuchende.

Bei Fragen erreichen Sie uns telefonisch innerhalb unserer Öffnungszeiten.

Ihre zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen

Marktplatz 2
67547 Worms
Bemerkung:
Rathaus
Montag, Mittwoch, Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag, Freitag
Geschlossen

Donnerstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
 

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