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Gaststättenerlaubnis

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

  •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
  •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreichen.

Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

Zur Onlinebeantragung:

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Die Abteilung ist im Standes-, Rechts- und Ordnungsamt angesiedelt und für vielfältige Aufgaben in den Bereichen Gewerberecht und Sondernutzung, Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, Allgemeine Ordnungsverwaltung (hier u. a. Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht, Veranstaltungen, Prostitutionsschutz), Fundbüro sowie die Allgemeine Gefahrenabwehr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig.

Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz
Bemerkung:
Stadthaus Große Bleiche

Bemerkung:
Rollstuhlgerechtes WC im Foyer.
Postanschrift 3820
55028 Mainz

Bemerkung:
Rollstuhlgerechtes WC im Foyer.
06131 122407

Der Zentrale Vollzugs- und Ermittlungsdienst ist rund um die Uhr unter Tel. +49 6131 12-49333 besetzt.

Eine Vorsprache beim Fachbereich Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht sowie bei dem Fachbereich für Fischereischeine ist nur im Rahmen eines vorab vereinbarten Termins möglich.

Bitte beachten Sie im Rahmen der Terminvereinbarung für Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht auch die sich am Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens
orientierende Buchstabenzuteilung:

Herr Weishahn, Buchstaben A bis H,    Tel. +49 6131 12-2409
Herr Müller,   Buchstaben I bis St,   Tel. +49 6131 12-2414
Herr Busch,    Buchstaben Sch bis Z,  Tel. +49 6131 12-2399

Fundbüro:

Montag und Dienstag:
9 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15 Uhr

Mittwoch:
9 bis 12 Uhr

Donnerstag:
9 bis 12 Uhr und 13.30 bis 16 Uhr

Freitag:
9 bis 12 Uhr

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