Führerschein abgeben
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann als Nebenfolge ein Fahrverbot durch die Bußgeldstelle verhängt worden sein. Die kann bedeuten, dass Sie Ihren Führerschein unter den im Bußgeldbescheid benannten Voraussetzungen im Dienstgebäude der Bußgeldstelle abgeben müssen oder wieder ausgehändigt bekommen.
Bitte wenden Sie sich an die Bußgeldstelle. In Ausnahmefällen können Sie sich auch in die Polizei wenden.
Fahrverbot (ohne einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen, wann Sie Ihren Führerschein bei Ihrer Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn Sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.
Fahrverbot (mit einschlägigen Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen in den vergangenen zwei Jahren ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.
Bei Führerscheinabgabe
- Führerschein
- Aktenzeichen bzw. den Bußgeldbescheid
Führerscheinrückgabe
- Aufforderungsschreiben zur
- Ggf Vollmacht falls ein Dritter für Sie den Führerschein abholen soll
Identitätsnachweis
- Personalausweis
- Reisepass,
- Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige
Führerschein verloren
- ist eine Verlustanzeige zu stellen. Der Nachweis hierüber ist bei Abholung vorzulegen.
Gebührenfrei
Ein Führerscheinentzug erfolgt auf Grund einer strafrechtlichen Entscheidung. Ein Fahrverbot kann hierauf ggf. zur Anrechnung kommen.
10.01.2020
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Verkehrsüberwachungsamt
Die Aufgaben des 1987 gegründeten Verkehrsüberwachungsamtes erstrecken sich in allen Organisationsbereichen auf das große Thema "Kraftfahrzeug".
Dabei geht es nicht nur um die oft sehr kontrovers diskutierten Einsätze z. B. gegen das Falschparken, sondern seit der Angliederung der früher zum Ordnungsamt gehörenden Verkehrsabteilung im Jahre 2004 auch um alle Angelegenheiten zum Betrieb des Fahrzeugs (angefangen bei der Zulassung über die Ummeldung bis hin zur Stilllegung) ebenso wie z. B. die Themen "Führerscheine, Taxikonzessionen, Busgenehmigungen, Fahrschul- und Fahrlehrerlaubnisse".
Die drei Abteilungen des Amtes 31 gliedern sich in
- Abteilung Verkehrsüberwachung/Außendienst,
- Abteilung Bußgeldstelle/Abschleppangelegenheiten,
- Abteilung Verkehrsabteilung mit Fahrerlaubnisbehörde und Kfz-Zulassungsbehörde
Adresse
55118 Mainz
Bemerkung:
Bonifazius-Turm A
Postanschrift
55028 Mainz
Kontakt
Telefon
Fax
Öffnungszeiten
Montag 9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Dienstag 9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 9 bis 12 Uhr, 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag 9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Freitag 9 bis 13 Uhr
Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten der Fahrerlaubnisbehörde und der Kfz-Zulassungsbehörde.
Ansprechpartner
Zuständig für:
Zuständig für:
Zuständig für:
Zuständig für:
Verkehrsabteilung
Adresse
55129 Mainz
Gebäudezugänge
Bemerkung:
Barrierefreier Zugang vorhanden. Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.
Postanschrift
55028 Mainz
Gebäudezugänge
Bemerkung:
Barrierefreier Zugang vorhanden. Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.
Kontakt
Telefon
Fax
Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle)
Adresse
55129 Mainz
Gebäudezugänge
Bemerkung:
Barrierefreier Zugang vorhanden. Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.
Postanschrift
55028 Mainz
Gebäudezugänge
Bemerkung:
Barrierefreier Zugang vorhanden. Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.