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Gewerbe ummelden

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.

Ausgenommen von einer Gewerbeummeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe  
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.

Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.

Bei einer Änderung der Gewerbetätigkeit ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei juristischen Personen zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG )von den gesetzlichen Vertretern 

Bei Personengesellschaften, zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Gaststätten und Gewerbeangelegenheiten

Das Sachgebiet bearbeitet Anliegen rund um den Betrieb von Gaststätten und erteilt Ausschankgenehmigungen für Feste und Veranstaltungen. Es betreut genehmigungspflichtige Gewerbe, z.B. Bewacher, Spielhallen und Spielgeräte. Auch Aufgaben nach der Handwerksordnung, dem Sonn- und Feiertagsgesetz, dem Ladenöffnungsgesetz und dem Heilpraktikwesen gehören dazu. Die Gewerbemeldestelle nimmt An-, Um- und Abmeldungen von Gewerbebetrieben entgegen. Der Bereich Sondernutzung genehmigt die Nutzung öffentlicher Flächen, z.B. für Warenständer, Werbestopper, Info- und Verkaufsstände sowie Plakate und Banner.

Kaiserstraße 3
55116 Mainz
Bemerkung:
Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-Flügel

Bemerkung:
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden (5. Stock Kreyßig-Flügel, Erdgeschoss Lauteren-Flügel).
Postanschrift 3620
55026 Mainz

Bemerkung:
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden (5. Stock Kreyßig-Flügel, Erdgeschoss Lauteren-Flügel).
06131 122438
06131 123010

Öffnungszeiten der Gewerbemeldestelle

  • Montag und Dienstag: 9 Uhr bis 12 Uhr
  • Donnerstag: 13.30 Uhr bis 16 Uhr 
  • Mittwoch und Freitag: geschlossen
Alle Informationen anzeigen

Einheitlicher Ansprechpartner:

Alternativ können Sie sich an den für Sie zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner wenden.