Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzEine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Einrichten einer Übermittlungssperre
Das bedeutet keine Übermittlung persönlicher Daten an:
- Adressbuchverlage
- Religionsgemeinschaften
- Politische Parteien und Wählergruppen zwecks Volksentscheiden und Alters- und Ehejubiläen
Sie können diese ohne Begründung beantragen.
Melderegisterauskünfte an Dritte erteilen wir weiterhin.
Einrichten einer Auskunftssperre:
- Damit können Sie Melderegisterauskünfte gegenüber Privatpersonen und Unternehmen verhindern.
- Sie müssen einen wichtigen Grund (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit, Adoption) haben und einen Nachweis darüber vorlegen. Das können z.B. ein Gerichtsurteil oder ein Arbeitsvertrag sein.
- Ihre Angehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Mitarbeitende einer Behörde) ist kein wichtiger Grund.
Beantragung einer Sperre:
- persönlich
- schriftlich (Formular)
- Die Übermittlungssperre können Sie auch online beantragen.
Die Sperrwirkung beginnt unverzüglich nach der Eintragung. Auskunftssperren sind 2 Jahre gültig. Übermittlungssperren bestehen, bis Sie sie widerrufen.
Vor Ablauf der Sperre schreibt der Bürgerservice Sie an und erinnert an die auslaufende Sperre.