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Wohnberechtigungsschein

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. 

Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.

Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
    Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen.
  • Spezieller Wohnberechtigungsschein
    Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Mainz

Der Vordruck ist erhältlich:

  • im Amt für soziale Leistungen
  • an der Information im Stadthaus
  • in den Ortsverwaltungen

Um persönlich mit uns zu sprechen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Die Unterlagen können Sie dann per Post, Fax oder E-Mail an das Amt für soziale Leistungen schicken.

Ihre zuständige Stelle:

Sachgebiet Wohngeld, Wohnberechtigungen und Fehlbelegungsabgabe, Überwachung öffentlich geförderter Wohnraum

Das Sachgebiet umfasst Leistungen für Bürger:innen, die mit dem Thema Wohnen in Zusammenhang stehen. Wir bearbeiten Wohngeldanträge der Mainzer:innen und stellen Wohnberechtigungsscheine aus. Zudem prüfen wir, ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer vergünstigten Miete einer öffentlich geförderten Wohnung vorliegen. Die ordnungsgemäße (Neu)belegung der geförderten Wohnungen fällt in den Bereich der Überwachung des geförderten Wohnraums.

Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Bemerkung:
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Postanschrift 3620
55026 Mainz

Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unserern Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

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