Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzWenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie manchmal ein Ausfuhrkennzeichen. Dies gilt in folgenden Fällen:
- Ihr Fahrzeug ist
- zulassungspflichtig, wurde aber außer Betrieb gesetzt
- zulassungsfrei und kennzeichenpflichtig ist, aber noch ohne Kennzeichen
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug
- aus eigener Triebkraft oder
- als Anhänger ins Ausland überführen möchten.
Mit dem Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie Fahrzeugdokumente und auf Wunsch einen internationalen Zulassungsschein. Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und das Fahrzeug benötigt in diesem Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung. Beides ist zeitlich begrenzt für die Überführung des Fahrzeugs gültig.
Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichens bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
Für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland (Export) können Sie die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens beantragen. Die Zuteilung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von einem Monat (inklusive Beantragungstag). Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Zur Kontrolle der Fahrzeugidentifizierungsnummer müssen Sie das Fahrzeug vor der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorführen.
Hinweis: Wenn Sie ein Fahrzeug vom Ausland nach Deutschland importieren möchten, müssen Sie das Kennzeichen im jeweiligen Land beantragen.
Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien beziehungsweise teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
- Sie möchten Ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen.
- Ihr Fahrzeug
- ist zulassungspflichtig, aber außer Betrieb gesetzt oder
- zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug, die Versicherung ist auf ein Jahr befristet
- Nachweis, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr tauglich ist:
- gültige Prüfplakette durch absolvierte Hauptuntersuchung (HU)
- gegebenenfalls Abgasuntersuchung (AU)
- Zulassungsbescheinigung Teil I, auch als Fahrzeugschein bekannt
- gegebenenfalls einen Internationalen Zulassungsschein für Ihr Fahrzeug
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der Halter:in im Original, ggf. Adressnachweis, sofern wohnhaft im Ausland
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge (Deckungskarte gelber und grüner Durchschlag)
- Prüfbericht und Prüfbuch über die Sicherheitsprüfung (SP-pflichtige Fahrzeuge)
- bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich die bisherigen Kfz-Kennzeichen
- Vorführung des Fahrzeuges
Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen, benötigen Sie ggf. zusätzlich Kurzzeitkennzeichen zur Überführung zur Zulassungsbehörde.
Bei Wohnsitz im Ausland zusätzlich
- Benennung einer empfangsberechtigten Person mit Wohnsitz in Mainz (Formular am Ende dieser Seite)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der empfangsberechtigten Person im Original
Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich:
- Ausweisdokument der bevollmächtigten Person (und der vollmachtgebenden Person)
- unterschriebene Vollmachtserklärung
Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
für im Handelsregister eingetragene Firmen
- Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als drei Jahre)
- Vollmacht der Geschäftsführung oder Prokurist:in mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch eine dritte Person
- Ausweis der bevollmächtigten Person
für freie Berufe (z.B. Rechtsanwält:innen, Ärzt:innen)
- aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes
für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B. e.K.)
- Gewerbeanmeldung (nicht älter als drei Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
für Vereine (e.V.)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Vollmacht der vertretenden Person bzw. Personen mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch eine dritte Person
- Ausweis der bevollmächtigten Person
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Übersicht aller Gesellschafter:innen (Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter:innen mit Unterschriften)
- Ausweis aller Gesellschafter:innen
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- Standardgebühr: 34,60 Euro
- Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
Bar / EC
Geltungsdauer: 1 - 1 TagDas Ausfuhrkennzeichen und die damit einhergehende Zulassungsbescheinigung Teil II sind zeitlich begrenzt und gelten nur für die Zeit der Überführung des Fahrzeugs. Die höchstmögliche Geltungsdauer beträgt ein Jahr.
- § 45 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage 4 Abschnitt 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 75 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Sie benötigen in folgenden Fällen kein Ausfuhrkennzeichen:
- Ihr Fahrzeug besitzt eine gültige Zulassung
- es handelt sich um ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde
Falls Sie Ihr Fahrzeug in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) überführen möchten, benötigen Sie zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein, den Sie separat beantragen können.
06.02.2025
Ihre zuständige Stelle:
Kfz-Zulassungsbehörde (Zulassungsstelle)
Die Zulassungsbehörde ist verantwortlich für die Anmeldung, Umschreibung, Abmeldung, die Änderung von Fahrzeugdokumenten sowie die Halterdatenauskunft und die Ausstellung von Fahrzeugpapieren. Wir sorgen dafür, dass alle Zulassungsprozesse reibungslos und effizient ablaufen.
Links zu unseren Online-Services, Informationen über erforderliche Unterlagen sowie nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Dienstleistung.
Die Zulassungsbehörde ist nur für das Stadtgebiet Mainz zuständig.
Der Link zur Online-Terminvergabe finden Sie unter dem Reiter "Öffnungszeiten".
Adresse
55129 Mainz
Gebäudezugänge
Bemerkung:
Barrierefreier Zugang vorhanden. Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.
Postanschrift
55028 Mainz
Gebäudezugänge
Bemerkung:
Barrierefreier Zugang vorhanden. Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.
Kontakt
Telefon
Fax
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen
Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung buchen können.
Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!
Der Online-Terminkalender steht nicht für Autohäuser, Zulassungsdienste und Kraftfahrzeughandel zur Verfügung. Diese Vorgänge können Sie zwischen 8 Uhr und 11 Uhr ohne Termin zur Bearbeitung abgeben bzw. abholen.
Ansprechpartner
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