Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzGrundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.
Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.
Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.
Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Antrag für Förderschulen/Grundschulen/ sowie für die Sekundarstufe I (Klassen 5-10), Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule:
Halten Sie bitte folgende Unterlagen zum hochladen bereit:
- Passbild (bei Erstantrag)
- Kundennummer eines MAXX-Tickets der rnv (falls vorhanden)
- Schulbescheinigung bei Schulbesuch außerhalb von Rheinland-Pfalz
Antrag für Sekundarstufe II (Klassen 11-13 - Gymnasien/Integrierte Gesamtschule), Höhere Berufsfachschule, Berufsoberschule, Berufliches Gymnasium, Vollzeit Erzieher:
Halten Sie bitte folgende Unterlagen zum hochladen bereit:
- Passbild (bei Erstantrag)
- Kundennummer eines MAXX-Tickets der rnv (falls vorhanden)
- Schulbescheinigung bei Schulbesuch außerhalb von Rheinland-Pfalz
- Einkommensnachweise (Steuerbescheid, Job-Center-Bescheid, Lohnabrechnung, etc.)
Es fallen keine Gebühren an.
Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid beizufügen.
18.11.2020
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