Prostitutionstätigkeit anmelden
Quelle: BUS Rheinland-PfalzAm 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. Seitdem sind in der Sexarbeit tätige Personen verpflichtet sich, vor Aufnahme der Tätigkeit, bei der zuständigen Behörde anzumelden. Durch die Anmeldepflicht soll gewährleistet werden, dass Sexarbeitende Zugang zu umfassenden Informationen und Hilfeangeboten erhalten, ihre Rechte besser kennen und diese besser wahrnehmen können.
Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen. Zum Nachweis über die erfolge Anmeldung stellt die zuständige Behörde eine Anmeldebescheinigung aus. Diese kann zusätzlich auch in anonymisierter Form (Aliasbescheinigung) ausgestellt werden.
Die Anmelde- und die Aliasbescheinigungen sind zeitlich begrenzt gültig. Wird die Tätigkeit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, muss eine Verlängerung beantrag werden.
Sexarbeitende im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind alle Personen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen.
Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.
Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen, oder unmittelbar anwesend ist (z.B. Pornodarstellung, Table-Dance ohne Einbeziehung des Publikums, Telefonsex, Web-Cam).
Die Anmeldebescheinigung gilt bundesweit. Anmelden können Sie sich dort, wo Sie schwerpunktmäßig tätig werden möchten. Wenn Sie an mehreren Orten gleichermaßen tätig werden, können Sie selbst entscheiden, an welchem Tätigkeitsort Sie sich anmelden.