Wohnberechtigungsschein
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDer Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.
Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. - Spezieller Wohnberechtigungsschein
Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Der Antrag ist an der Infotheke im zentralen Bürgerbüro Bismarckstraße oder in den Bürgerbüros Oppau, Oggersheim, Achtmorgenstraße erhältlich.
Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
- Personalausweis
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
- Antrag: Die Antragsformulare erhalten Sie ohne Termin an der Informationstheke im Bürgerbüro in der Bismarckstraße 21 oder mit vorab reserviertem Termin in den Bürgerbüros Achtmorgenstraße, Oggersheim und Oppau. Eine direkte Bearbeitung ist leider grundsätzlich nicht möglich. Sobald Sie die Antragsunterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben, können Sie diese mit den beizufügenden Unterlagen in jedem Bürgerbüro abgeben oder auch per Post an uns zurücksenden. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen. Der Wohnberechtigungsschein wird dann grundsätzlich per Post versendet.
- Alle Einkommensnachweise wie zum Beispiel Rentenbescheide, Bescheid über ALG I, Bescheid über ALG II und Sozialgeld, Bescheid über Grundsicherung, Verdienstbescheinigung, bei Selbstständigen / Gewerbetreibenden anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über den Steuerbescheid usw.
- Ein gültiges Ausweisdokument, bei Nicht-EU-Bürgern muss der Aufenthaltstitel noch mind. 1 Jahr Gültigkeit haben; keine Fiktionsbescheinigung
- Bei Student*innen die Immatrikulationsbescheinigung
- Bei Wehr- bzw. Bundesfreiwilligendienstleistenden eine Bescheinigung über die Dauer des jeweiligen Dienstes
- Bei Schüler*innen, die 16 Jahre und älter sind, eine aktuelle Schulbescheinigung
- Bei werdenden Müttern der Mutterpass
- Bei Schwerbehinderten der Schwerbehindertenausweis oder Bescheid Pflegegeld von der Krankenkasse
Der Wohnberechtigungsschein ist grundsätzlich am Hauptwohnsitz zu beantragen. Wird der Wohnberechtigungsschein nicht am Hauptwohnsitz beantragt, werden noch benötigt:
- Aktuelle Meldebestätigung vom Hauptwohnsitz
- Erklärung, dass am Hauptwohnsitz kein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden kann
- Kurze schriftliche Begründung warum die Antragsstellung in Ludwigshafen erfolgt.
Bei Abgabe durch einen Vertreter, zusätzlich eine Vollmacht und Ausweisdokument.
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
Die Bearbeitungsdauer beträgt circa ein bis zwei Wochen.
- Antrag kann persönlich oder per Post - mit allen benötigen Unterlagen - eingereicht werden
20.03.2020
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Oppau
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67012 Ludwigshafen am Rhein
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Mittwoch, Donnerstag
08:00 bis 12:30 Uhr
13:30 bis 18:00 Uhr
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Zur Online-TerminvereinbarungStadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Oggersheim
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