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Schornsteinfeger

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen (Eigentumswohnungen) sind verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie weitere vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Der Nachweis durchgeführten Arbeiten erfolgt durch vorgeschreibene Formblätter, die vom Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuhändigen sind, es sei denn, dass dieser die Arbeiten selbst ausgeführt hat.

Spezielle Hinweise für Landkreis Altenkirchen (Ww.)

Zurzeit sind im Kreisgebiet siebzehn Kehrbezirke eingerichtet, die jeweils von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verwaltet werden.

Die wichtigsten Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind:

  • Ausführung der durch die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten,
  • Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit,
  • Überwachung der Beseitigung von Mängeln,
  • Beratung in feuerungstechnischen Fragen.

Die von den Hauseigentümern zu veranlassenden Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten ergeben sich aus dem sogenannten "Feuerstättenbescheid", den der zuständige Bezirkschornsteinfeger den Eigentümern bis spätestens zum 31. Dezember 2012 zugestellt haben muss.

Durch das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind Hauseigentümer verpflichtet, die Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen. Die Ausführung können Sie frei an dafür zugelassene Schornsteinfeger übertragen, die Ihnen die ordnungsgemäße Durchführung nach Abschluss der Arbeiten auf dafür vorgesehenen Formularen bestätigen müssen. Diese müssen Sie dann an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten. Dieser überwacht die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten und die Einhaltung der Fristen und löst gegebenenfalls Mahnungen beziehungsweise Ersatzvornahmen aus.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Gebührenrechnung, ist zunächst der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der richtige Gesprächspartner. Im Einzelfall ist eine Auskunft hierzu auch bei uns erhältlich.

Internetseite des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks

Internetseite der Schornsteinfegerinnung Koblenz

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Ordnung und Verkehr - Ordnung, Ausländerangelegenheiten, Einbürgerung

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen (Westerwald)
+49 2681 81-2301Bemerkung:
Ausländerangelegenheiten
+49 2681 81-2390Bemerkung:
Ordnungsamt

Öffnungszeiten [DE]

Montag - Dienstag   07:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Mittwoch                  07:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag             07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag                    07:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen, da die Bürozeiten teilweise von den Öffnungszeiten abweichen.

Bitte sprechen Sie bei der Ausländerbehörde nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung vor.    
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