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mixins.searchInfo_searchTermRauchverbot in Gaststätten in Rheinland-Pfalz

Rauchverbot in Gaststätten in Rheinland-Pfalz

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung von Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung)

In der Gastronomie in Rheinland-Pfalz besteht seit dem 15.02.2008 Rauchverbot

Ausnahmen:

  • in abgetrennten Nebenräumen, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit  Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen
  • in Ein-Raum-Gaststätten unter 75 m², wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden
  • in Festzelten bei einer Standzeit bis zu 21 Tagen

Ihre zuständige Stelle:

Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Gewerbe, Märkte

Hauptstraße 116
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
0173 5681675

Montag – Freitag: 08:30–12:00 Uhr
Dienstag & Donnerstag: 14:00 – 16:00 Uhr

Hinweis: Der Zutritt zur Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Spontanbesuche ohne vorherige Anmeldung sind nicht möglich.

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