Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen zahlen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzFür den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erheben Gemeinden wiederkehrende Beiträge. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.
Sie als Grundstückseigentümer tragen durch Zahlung der Ausbaubeiträge aber nur einen Teil der Kosten, die durch Gemeindestraßen verursacht werden. Die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde allein getragen. Bei den beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen hat die Gemeinde einen Eigenanteil zu tragen, den sogenannten „Gemeindeanteil“. Dieser liegt zwischen 20 und 75 Prozent. Er bestimmt sich nach dem Aufkommen des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen in der jeweiligen Straße beziehungsweise Abrechnungseinheit.
Der verbleibende Teil der jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.
Die städtischen Verkehrsanlagen, also Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen, müssen nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern bisweilen auch erweitert oder gar erneuert werden. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten sind finanzielle Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben.
Straßenausbaubeiträge können die Gemeinden nach den gesetzlichen Vorschriften des KAG auf der Grundlage eigener Satzungen erheben, wenn Verkehrsanlagen erneuert, erweitert, umgebaut oder verbessert werden sollen.
Einmalige Beiträge
In Bad Neuenahr-Ahrweiler werden für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage, also bspw. einer ganz bestimmten Straße, einmalige Ausbaubeiträge erhoben
Wiederkehrende Beiträge
Am 29.04.2020 hat der Landtag die flächendeckende Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge bis spätestens zum 01.01.2024 für Rheinland-Pfalz beschlossen. Somit hat die Ausbaubeitragserhebung ab einem noch durch städtische Satzung zu fixierenden Zeitpunkt in Bad Neuenahr-Ahrweiler nicht mehr in Form von einmaligen Beiträgen sondern als wiederkehrender Beitrag zu erfolgen.
Bei jeder Maßnahme beteiligt sich die Stadt in dem Umfang an den Kosten für den Straßenausbau, der dem Nutzungsgrad der jeweiligen Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit entspricht (städtischer Anteil).
Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für alle Grundstücke, die über die jeweilige Verkehrsanlage tatsächlich und berechtigterweise zugänglich sind.
Der Anspruch auf einen einmaligen Straßenausbaubeitrag entsteht mit Abschluss der Bauarbeiten an der jeweiligen Verkehrsanlage. Die Erhebung von Vorausleistungen sind ab Beginn der Baumaßnahme möglich.
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge sind zum 31. Dezember für das abgelaufene Jahr zu entrichten, wobei schon während des laufenden Jahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden können.
Zur Veranlagung erhalten einen Beitragsbescheid, der alle für Sie notwendigen Informationen und Regelungen enthält.