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mixins.searchInfo_searchTermVorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten Erteilung

Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten Erteilung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Verbotstatbeständen (z.B. Besitzverbot, Zugriffsverbot, Vermarktungsverbot). Diese schließen Teile und Produkte aus besonders geschützten Arten ein.

Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanz en und Palisanderhölzer. Produkte können z. B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

Für die Haltung von Exemplaren besonders geschützter Arten sowie für Zu- und Abgänge (bspw. Kauf/Verkauf, Zucht, Schenkung, Tod, Zuweisung/Beschlagnahmung) besteht bei den für den besonderen Artenschutz zuständigen Behörden eine Meldepflicht.

Für einige Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, besteht zusätzlich eine Pflicht zur Einholung einer Vermarktungsgenehmigung. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht (CITES).


Welche Arten besonders geschützt sind, kann z.B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem z um Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

Das Landesnaturschutzgesetz stellt darüber hinaus weitere Anforderungen an Haltung und Zucht besonders geschützter Arten. Unter anderem muss der zuständigen Behörde auf Anfrage hin ein Sachkundenachweis für eine artgerechte Haltung vorgelegt werden können. Bei der Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für den Menschen lebensgefährlich werden kann, ist der zuständigen Behörde eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 500 000 € nachzuweisen. Über die Zu- und Abgänge ist Buch zu führen. Für jedes giftige Tier ist zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Ahrweiler - Kreis Ahrweiler

Kirchstraße 15
53518 Adenau
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Wilhelmstraße 36
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Bemerkung:
ehemaliges AOK Gebäude
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Wilhelmstraße 23
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Kapellenstraße 12
56651 Niederzissen
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Lindenstraße 7
53489 Sinzig
Bemerkung:
(gegenüber Bahnhof)
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Wilhelmstraße 24-30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Wilhelmstraße 59
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
02636 9740-500
02636 9740101
02641 975-0
02641 975-610
02641 975-660
02642 901966
02691 305320
02641 975-456
02641 975-699

Montag bis Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

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