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mixins.searchInfo_searchTermGemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten

Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

EU-Bürger:
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union  sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Ausnahme: Staatsangehörige des neuen EU-Mitgliedstaates Kroatien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis EU von der Agentur für Arbeit. Diese Regelung gilt während einer Übergangsphase zunächst bis zum 30.Juni 2015. Danach unterliegen sie wie die anderen EU-Staaten ebenfalls keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

Nicht-EU-Bürger:
Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können – unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts – ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Als Staatsangehöriger oben genannter Staaten sollten Sie allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für:

- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und

- die Kinderbetreuung

Zur Onlinebeantragung:

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Ahrweiler - Kreis Ahrweiler

Kirchstraße 15
53518 Adenau
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Wilhelmstraße 36
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Bemerkung:
ehemaliges AOK Gebäude
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Wilhelmstraße 23
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Kapellenstraße 12
56651 Niederzissen
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Lindenstraße 7
53489 Sinzig
Bemerkung:
(gegenüber Bahnhof)
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Wilhelmstraße 24-30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
Wilhelmstraße 59
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
02636 9740-500
02636 9740101
02641 975-0
02641 975-610
02641 975-660
02642 901966
02691 305320
02641 975-456
02641 975-699

Montag bis Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

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