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Vergnügungsteuer zahlen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Koblenz

Auf die gewerblichen "Vergnügungen" wie Betrieb von Unterhaltungs- oder Geldspielgeräten,Tanzveranstaltungen, Schaustellung von Personen (Strip-Show) u. a. wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Zur steuerlichen Meldung ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet.

Steuersätze Geräte:
- Gerät mit Gewinnmöglichkeit:

  • 25 % vom Einspielergebnis (Saldo II)

- Unterhaltungsgerät:

  • 60,00 € in Spielhallen
  • 20,00 € in Gaststätten und anderen Orten


Steuersatz Tanz- und andere Veranstaltungen
- Grundsat
z: 20 % des Eintrittsgeldes (ohne Mindestverzehr)
- Pauschale: 1,00 € je angefangene 10 Quadratmeter. 

Die Pauschale wird berechnet, wenn kein Eintrittsgeld verlangt wird oder die Pauschale höher ist als die Berechnung nach dem Grundsatz (s.o.).

Ihre zuständige Stelle:

Stadt Koblenz - Indirekte Steuern (Kämmerei und Steueramt)

Aus Koblenz unter der Telefonnnummer  115 zu erreichen

Willi-Hörter-Platz 1
56068 Koblenz
56015 Koblenz
0261 129-2050

Mo - Do     8:30 - 12:00 Uhr
                 14:00 - 16:00 Uhr
Fr                8:30 - 12:00 Uhr




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