eine befristete Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzNeben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.
Allgemeine Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten
Angaben zur Ausstattung des Prostitutionsfahrzeugs
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Hinweise für die antragstellende Person
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG
Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 ProstSchG
Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
Hinweise zur Erstellung eines Betriebskonzeptes nach § 16 ProstSchG
Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzepts gemäß § 16 ProstSchG
Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG