Gewerbesteuer
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (auch Real- oder Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne aus der Ausübung einer gewerblichen Betätigung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelnden Gewinns, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen, den Gewerbesteuermessbetrag (Steuermesszahl ab 2008 stets 3,5 Prozent) fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Grundsätzlich werden alle Gewerbetreibende (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) zur Gewerbesteuer herangezogen. Das gesamte Heranziehungsverfahren von der Erstveranlagung bis zur Einstellung des Gewerbebetriebes wird von der Kämmerei- und Steuerabteilung durchgeführt.
Der Hebesatz beträgt 405 v. H.
Gewerbesteuermessbescheid
Die Gewerbesteuer wird aufgrund und entsprechend dem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes festgesetzt. Dieser ist als Grundlagenbescheid mit seinen Angaben verbindlich für die Festsetzung der Gewerbesteuer.
Freigrenzen / Keine Gewerbesteuerpflicht
Bei Einzelpersonen und Personengesellschaften gilt eine Freigrenze nach dem Gewerbesteuergesetz von 24.500,00 EURO Jahresgewinn. Erst ab diesem Betrag tritt eine Gewerbesteuerpflicht ein. Diverse Berufsgruppen werden nicht zur Gewerbesteuer herangezogen, wie z. B. Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte.
Ausnahme: wenn diese Berufsgruppen im Rahmen einer Kapitalgesellschaft tätig sind.
Widerspruch gegen die Festsetzung
Soweit der Steuerschuldner mit der Festsetzung der Steuer nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Neuwied, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied oder beim Stadtrechtsausschuss Neuwied, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied oder in elektronischer Form (nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) über die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz einzulegen. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Impressum der Homepage der Stadt Neuwied.
Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der Abgaben nicht aufgehalten.Einwendungen gegen die im Gewerbesteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen können nur durch Anfechtung des Messbescheides beim zuständigen Finanzamt erfolgen.
Die Einlegung des Widerspruches per einfacher E-Mail ist unzulässig.