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Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle mitteilen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie oder der von Ihnen beauftragte Dritte der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung jeder Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
  • der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).

Mindestangaben der Vorankündigung:

  • Ort der Baustelle,
  • Name und Anschrift r Bauherrin oder der Bauherrin oder des Bauherrn,
  •  Art des Bauvorhabens,
  • Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
  • Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  • Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.

Die Bedingungen sind:

  • sichtbarer Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle
  • Anpassung des Aushangs bei erheblichen Änderungen ohne erneute Übermittlung.

Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, zum Beispiel

  • Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
  • Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
  • Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Außerdem müssen Sie die Vorankündigung

  • spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen,
  • sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen,
  • bei erheblichen Änderungen aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.

Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel

  • Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
  • Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
  • Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
  • erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,

Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.

 

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:

Seit Januar 2000 gewährleistet die SGD Nord als obere Landesbehörde die Durchführung von qualifizierten Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Kommunen aus den Regionen Mittelrhein und Trier. Zusammen mit der damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwicklung von Rheinland-Pfalz stehen die Überwachung der gewerberechtlichen Bestimmungen, der Boden-, Gewässer- und Naturschutz - und somit das Leben der Menschen in einer gesunden Umwelt - im Vordergrund der Arbeit der SGD Nord, die sich in folgende Aufgabenbereiche gliedert:

Gewerbeaufsicht

Der Gewerbeaufsicht obliegen insbesondere die Aufgaben des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes (Luftreinhaltung, Lärm, Erschütterungen), der Anlagensicherheit, des Schutzes vor Chemikalien, biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch veränderten Organismen, des Strahlenschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes. Sie wird präventiv durch Beratung, überwachend durch Betriebsrevisionen und nachsorgend tätig.

Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Die Aufgaben bestehen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren für Maßnahmen an Gewässern, Hochwasserschutz-, Wasserversorgungs-, Abwasser- und Abfallanlagen. Die SGD Nord weist durch Rechtsverordnung Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete aus. Darüber hinaus ist sie auch für die Sanierung von Altlasten zuständig. Als obere Fischereibehörde nimmt sie Aufgaben der Fischereiaufsicht sowie des Fischartenschutzes wahr. Zudem sind die Hochwassermeldezentren Mosel und Nahe-Lahn-Sieg hier angesiedelt.

Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen

Aufgabe der Abteilung ist es, die Belange der Raumordnung, des Naturschutzes und der baulich-städtebaulichen Entwicklung im Rahmen von Beteiligungs- oder Genehmigungsverfahren mit den räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf ihre Umsetzbarkeit hin abzustimmen. Als obere Landesplanungs-, Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörde wirkt die SGD Nord darauf hin, dass die Anwendung des geltenden Rechts, trotz unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeiten, möglichst einheitlich erfolgt, um das Verwaltungshandeln für Bürgerinnen und Bürger berechenbar und transparent zu machen. Im Rahmen der „Baukulturinitiative für das Welterbe Oberes Mittelrheintal“ werden Projekte und Initiativen zur Förderung der Baukultur im Welterbegebiet vorbereitet und umgesetzt. Ferner obliegt der SGD Nord die Durchführung von Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren sowie von Entschädigungsverfahren.

Welterbe Oberes Mittelrheintal

Das Aufgabengebiet der Projektgruppe ergibt sich aus dem Managementplan für das Welterbe Oberes Mittelrheintal. Dort sind die wesentlichen, von der UNESCO anerkannten Zielvorgaben für den Fortbestand und die Weiterentwicklung dieser Kulturlandschaft genannt. Die Projektgruppe unterstützt die Arbeit von Frau Präsidentin Dagmar Barzen, der Bevollmächtigten für die Umsetzung des Managementplans, und übernimmt dabei u.a. Koordinierungs- und Informationsaufgaben bezüglich aller Planungen und Projekte, die sich auf das Welterbegebiet auswirken können.

Einheitlicher Ansprechpartner

Die SGD Nord hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Postanschrift 20 03 61
56003 Koblenz
ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
+49 261 120-0
+49 261 120-2200

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

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