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Ausnahmen und alternative Nachweisverfahren zum europäischen Luftrecht beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Als Privatperson, Organisation, Einzelunternehmerin und Einzelunternehmer oder sonstige selbstständig tätige Person können Sie folgende Genehmigungen beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beantragen:

  • Genehmigung einer Ausnahme vom europäischen Luftrecht im Rahmen der Flexibilitätsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139
  • Genehmigung eines alternativen Nachweisverfahrens anstelle der Acceptable Means of Compliance (AMC)

Für die annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) der europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) können Sie alternative Nachweisverfahren beantragen, sofern diese mit der betreffenden EU-Verordnung in Einklang stehen. Hierzu müssen Sie einen Nachweis vorlegen. Die Nachweisverfahren können die Bereiche Technik und Umweltschutz, Betrieb und das Luftfahrtpersonal betreffen.

Das LBA ist für die Genehmigung der Ausnahmen beziehungsweise alternativen Nachweisverfahren zuständig, sofern der zugrundeliegende Sachverhalt in die Zuständigkeit des LBA fällt. Aktuell können Sie hier Ausnahmen oder alternative Nachweisverfahren beantragen, die im Zuständigkeitsbereich des LBA eine der folgenden Rechtsgrundlagen berühren:

  • Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
  • Verordnung (EU) Nr. 748/2012
  • Verordnung (EU) Nr. 965/2012
  • Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
  • Verordnung (EU) 2015/640
  • Verordnung (EU) 2018/1139 (nur Artikel 11)
  • Verordnung (EU) 2019/945
  • Verordnung (EU) 2019/947

Ihre zuständige Stelle:

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
+49 531 2355-0
+49 531 2355-9099
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