Verkaufsoffener Sonntag
Quelle: BUS Rheinland-PfalzZur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals sind Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen. Pro Jahr dürfen maximal vier allgemeine verkaufsoffene Sonntage pro Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Gegenüber der Gemeinde besteht kein Anspruch auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen. Die zugelassene Öffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 und 11 Uhr liegen.
Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörden (Ordnungsämter) der verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
Es ist ein Antrag vorzulegen, aus dem hervorgeht, wer der Veranstalter ist, z. B. Werbegemeinschaft der Stadt XY, wann der verkaufsoffene Sonntag sein soll und in welchem Bezirk er stattfinden soll.
Es fallen keine Gebühren an.
Da ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist, sollte der Antrag ca. sechs Wochen vor dem geplanten verkaufsoffenen Sonntag bei der Behörde eingehen.
Es ist erforderlich, dass die Gemeinden als Verordnungsgeber vor einer Entscheidung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages eine ausreichende Abwägung zwischen dem Regelungsbedürfnis für die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages und dem Schutzgut des Sonntages vornehmen. Diese Abwägungsentscheidung ist als Begründung dem Entwurf der RVO bei der Anhörung der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und anderer relevanter Institutionen beizufügen.
Zu beachten ist, dass aus Gründen des Feiertagsschutzes keine Feiertage freigegeben werden können. Das Ladenöffnungsgesetz bestimmt ferner, dass am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, keine Offenhaltung von Verkaufsstellen zugelassen werden darf.
Die Freigabe des 1. Adventsonntages im November ist möglich. Es dürfen keine „aufeinanderfolgenden“ Sonntage freigegeben werden. Die jeweilige Freigabe ist gemeindebezogen zu sehen.
Ihre zuständige Stelle:
Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen - FB 4.1.1 - Bürgerdienste am Standort Herrstein
Adresse
55756 Herrstein
Kontakt
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Ansprechpartner
Besucheranschrift
55756 Herrstein
Adresse
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Telefon
Fax
Webseite
Raum
Zuständig für:
- Herrstein-Rhaunen:
- Anzeige aufnehmen
- Eine Versammlung anmelden
- Erlaubnis zum Verteilen von Werbematerial beantragen
- Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
- Freilaufende und ausgesetzte Haustiere melden
- Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
- Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Gefährliche Hunde Erlaubnis beantragen
- Hundeangriff Meldung
- Kampfmittel melden
- Karneval
- Obdachlosigkeit Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust
- Ratte melden
- Rauchverbot in Gaststätten in Rheinland-Pfalz
- Standplatzgenehmigung beantragen
- Straßenreinigung durch öffentliche Institutionen durchführen
- Tierquälerei
- Verkaufsoffener Sonntag
- Weihnachtsmarkt
- Winterdienst
- Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen
- Öffentliche Veranstaltungen: Durchführung
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