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Feststellungserklärung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Durch die gesonderte Feststellung sowie die gesonderte und einheitliche Feststellung werden u. a. Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung festgestellt.
 

1. Gesonderte Feststellung

Wenn Ihr land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb an einem Ort liegt, der nicht Ihr Wohnort ist, und gleichzeitig der Ort des Betriebs und der Wohnort in zwei verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen, sind die Einkünfte aus dem Betrieb gesondert festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht von Ihrem Wohnort aus ausüben und der Tätigkeitsort und der Wohnort in zwei verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen.

Damit das Finanzamt die gesonderte Feststellung Ihrer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Einkünfte bzw. Ihrer Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit durchführen kann, ist die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung an das Betriebs- bzw. Tätigkeitsfinanzamt erforderlich.

Das Ergebnis der gesonderten Feststellung wird Ihnen durch den Feststellungsbescheid mitgeteilt, automatisch in Ihren Einkommensteuerbescheid übernommen und dort auch versteuert.
 

2. Gesonderte und einheitliche Feststellung

Wenn Einkünfte von mehreren Personen gemeinsam erzielt werden, z. B. mehrere Personen vermieten gemeinsam ein Haus, sind die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen.

Damit das Finanzamt die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchführen kann, ist die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlich.

Im Feststellungsverfahren werden die Einkünfte insgesamt festgestellt und auf die einzelnen beteiligten Personen aufgeteilt.

Über dieses Ergebnis wird durch das Finanzamt ein Feststellungsbescheid erlassen. Die auf die einzelnen beteiligten Personen entfallenden Einkünfte werden automatisch bei deren jeweiliger Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und dort versteuert.
 

3. Abgabe der Feststellungserklärung

Die Erklärung zur gesonderten und die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.

Die elektronische Feststellungserklärung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung gestellt.

Im Fall unbilliger Härten kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten.

Zur Onlinebeantragung:

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Finanzamt Kusel-Landstuhl

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kusel-Landstuhl umfasst das Gebiet des Landkreises Kusel sowie der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Landstuhl, Ramstein-Miesenbach und Weilerbach.

Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. 

Aufgaben, die für das Finanzamt Kusel-Landstuhl von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

  • Körperschaftsteuer (Finanzamt Kaiserslautern),
  • Bezirks-Betriebsprüfung (Finanzamt Kaiserslautern),
  • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Kaiserslautern),
  • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
  • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
  • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
  • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
  • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes.

Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

Trierer Straße 46
66869 Kusel
+49 6381 9967-0
+49 6381 9967-21060
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