Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzMit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern; zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
- Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
- sich frei in der EU bewegen,
- in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
- außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.
Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,
- wenn Sie staatenlos sind oder
- wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und
- Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
- sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Den gleichen Status haben Sie auch, wenn Sie Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers sind und sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Ihre Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.