Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Ggf. Geflügel
- Ggf. Hasentiere
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.
- Sie zeigen die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, er das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
- Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Schlachtung durchführen.
- Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
- Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
- Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer) bevor das Fleisch dann zur Weiterverarbeitung frei gegeben wird.
Bitte ewnden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. an die Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.
Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.
Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnungen (EU) 2019/624 und 2019/627, die die Durchführung der amtliche Kontrollen regeln (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Widerspruch
24.01.2020
Ihre zuständige Stelle:
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 43 - Gesundheit, Verbraucherschutz
Adresse
76726 Germersheim
Gebäudezugänge
Besucheranschrift
76756 Bellheim
Bemerkung:
Schulärztlicher Dienst
Gebäudezugänge
Besucheranschrift
76726 Germersheim
Gebäudezugänge
Kontakt
Telefon
Fax
Webseite
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr
Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.
Ansprechpartner
Besucheranschrift
76726 Germersheim
Adresse
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Position
Zuständig für:
- Germersheim:
- Befähigungsnachweis für Tiertransporte beantragen
- Errichtung eines Tiergeheges anzeigen
- Fleischgewinnung: Hygieneüberwachung
- Fleischverarbeitung Zulassung beantragen
- Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
- Hausschlachtung anmelden
- Kleinbetrieb zur Fleischgewinnung Zulassung beantragen
- Lebensmittelbetrieb registrieren
- Meldung einer Tierhaltung
- Meldung toter und erkrankter Vögel (Wildvögel und Hausgeflügel)
- Sachkundenachweis bescheinigen zum Töten von Wirbeltieren
- Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- Schlachtung Erlaubnis beantragen
- Schlachtung weisungsbefugten Verantwortlichen benennen
- Tierarzneimittel verabreichen
- Tierausfuhr gewerblich amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung
- Tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Tierkörperbeseitigung gewerblicher Umgang
- Tierische Nebenprodukte: beseitigen (Tierkörperbeseitigung)
- Tierquälerei
- Tierschutz leben
- Tierseuchen
- Verbraucherbeschwerde im Bereich der Lebensmittelüberwachung
- Verbraucherinformationsgesetz
- Veterinärwesen
- Viehhandel, Viehtransport (gewerblich), Sammelstellen: Zulassung
- Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen