Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Beschäftigung als Fachkraft unabhängig einer Qualifikation
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft kann für Beschäftigungsaufenthalte erteilt werden, die sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben, z.B. für saisonabhängige Beschäftigungen, für Haushaltsangestellte, Spezialitätenköche/innen, Berufskraftfahrer/innen.
Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten können unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Es handelt sich um Staatsangehörige folgender Staaten:
- Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA (§ 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung)
- bis Ende 2020 auch: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung, sog. Westbalkanregelung)
Keine Voraussetzung ist, dass Sie eine Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind, d.h. dass Sie müssen keinen Hochschulabschluss oder keine qualifizierte Berufsausbildung besitzen.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Die Dauer der Befristung richtet sich nach Dauer des Arbeitsvertrags oder ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung.
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung grundsätzlich zustimmen, es sei denn es ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde (in BB: bei der Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt) zu beantragen
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
- Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen
Jeder Ausländer, ausgenommen EU-Bürger, benötigt für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland einen entsprechenden Aufenthaltstitel.
Für die Bestellung ist eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich. Zuvor senden Sie bitte den Antrag vollständig ausgefüllt per Post oder Email zu.
Per E-Mail eingereichte Anträge müssen gut lesbar eingescannt im PDF-Format gesendet werden. Nicht lesbare (abfotografierte) Anträge können nicht bearbeitet werden.
Sie erhalten sodann schriftlich einen Termin.
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - wenn dies für die Einreise erforderlich war - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein Arbeitsplatzangebot.
Berufskraftfahrerinnen/ Berufskraftfahrer und Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro oder Serbien, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestgehalt muss 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2020 in Höhe von jährlich 45 540 Euro. Auch wenn dieses Mindestgehalt nicht erreicht wird, kann bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen (z.B., wenn an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird für jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben (s. weiterführende Informationen). - Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Weitere Voraussetzungen können sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben.
- Für weitere Informationen hierzu können Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.
- Gültiger Reisepass
- Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
- Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis )
- Aktuelles biometrisches Foto
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft: EUR 100
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
- Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
etwa sechs bis acht Wochen
§ 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung
- Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
- Informationen zu Zuwanderung zum Zweck der unqualifizierten oder geringqualifizierten Beschäftigung: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/zuwanderung/arbeitsmigration/arbeitsmigration-artikel.html
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“
Telefon: 030 1815-1111 - Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
03.06.2020
Zur Onlinebeantragung:
Ihre zuständige Stelle:
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 41 - Ordnung, Kommunalaufsicht
Adresse
76726 Germersheim
Gebäudezugänge
Kontakt
Telefon
Fax
Webseite
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr
Di. geschlossen
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Annahmeschluss Ausländerbehörde:
jeweils 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten
Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.
Ansprechpartner
Adresse
76726 Germersheim
Besucheranschrift
76726 Germersheim
Bemerkung:
3. OG
Telefon
Position
Zuständig für:
- Germersheim:
- Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) und des EWR einreichen
- Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen
- Aufenthaltserlaubnis erteilen Mobiler-ICT-Karte
- Aufenthaltserlaubnis erteilen aufgrund ausgeprägter Berufskenntnisse
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für Freiberufler
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für Staatsangehörige der Schweiz
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Familiennachzug eines ausländischen Minderjährigen zum deutschen Elternteil
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Familiennachzug zu Ausländern
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Ausländer
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Nachzug des Ehegatten
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für ein studienbezogenes Praktikum EU
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für im Bundesgebiet geborene Kinder
- Aufenthaltserlaubnis erteilen für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte
- Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium
- Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Beschäftigung als Fachkraft
- Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Beschäftigung als Fachkraft unabhängig einer Qualifikation
- Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Beschäftigung bei öffentlichen Interesse
- Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Durchführung einer Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme
- Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums
- Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige, die ein Studium abgeschlossen haben oder als Wissenschaftler oder Forscher tätig sind, beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen zu einem Deutschen beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilli-gendienst beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher beantragen
- Aufenthaltserlaubnis verlängern
- Aufenthaltserlaubnis verlängern aufgrund ausgeprägter Berufskenntnisse
- Aufenthaltserlaubnis verlängern aufgrund ausstehender Qualifizierungsmaßnahme
- Aufenthaltserlaubnis verlängern aufgrund schulischer Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis verlängern bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots
- Aufenthaltserlaubnis verlängern für Flüchtlinge
- Aufenthaltserlaubnis verlängern für Opfer einer Straftat
- Aufenthaltserlaubnis verlängern für außergewöhnliche Härtefälle
- Aufenthaltserlaubnis verlängern für den Familiennachzug eines ausländischen Minderjährigen zum deutschen Elternteil
- Aufenthaltserlaubnis verlängern für den Nachzug des Ehegatten
- Aufenthaltserlaubnis verlängern für in Deutschland geborene Kinder
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Arbeitsplatzsuche nach abgeschlossenem Studium
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Beschäftigung als Beamter
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Beschäftigung als Fachkraft unabhängig einer Qualifikation
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Beschäftigung bei öffentlichen Interesse
- Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studium
- Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Beamter bei einem deutschen Dienstherrn beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen oder am Schüleraustausch beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen
- Aufenthaltstitel für Flüchtlinge beantragen
- Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes
- Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz
- Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
- Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle
- Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen
- Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger beantragen
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen
- Beschäftigungserlaubnis beantragen bei Aufenthaltsgestattung
- Brexit
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten
- Niederlassungserlaubnis Erteilung
- Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Selbständige beantragen
- Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge
- Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkräfte beantragen
- Niederlassungserlaubnis für minderjährige ausländische Kinder beantragen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU beantragen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher beantragen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung und zum Studium beantragen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst beantragen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung beantragen
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für (ehemals) qualifizierte Geduldete beantragen
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstä-tigkeit für Freiberufler beantragen
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung beantragen