Arbeitnehmer-Sparzulage
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Sparförderung, die an Arbeitnehmer gezahlt wird, deren Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen im Sinn des § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) für sie anlegt.
Begünstigte Anlageformen sind:
- betriebliche Sparformen wie Aktienfonds oder Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung
- Bausparvertrag
- Darlehenstilgung bei selbstgenutzter Immobilie
- offene Investmentfonds
- Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur gezahlt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten sind. Das zu versteuernde Einkommen darf ab 2024 im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen 40.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro nicht übersteigen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent eines Betrags von maximal 470 Euro pro Jahr für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnspar- und Wohnungsbauförderung und 20 Prozent von maximal 400 Euro für vermögenswirksame Leistungen anderer Art.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage wird üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung beantragt.
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers von seinem Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage setzt eine sechs- bzw. siebenjährige Bindungsdauer voraus. Das heißt jedoch nicht, dass über die gesamte Laufzeit Einzahlungen erfolgen müssen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird ausgezahlt
- mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
- mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
- mit Zuteilung des Bausparvertrags, oder in Fällen unschädlicher Verfügung.