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mixins.searchInfo_searchTermAusnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Abt. 3 Recht, Kommunalaufsicht, Ordnung und Verkehr


Ein Vorsprechen ist nur mit vorheriger Terminabsprache möglich.

Termine können Online auf der Startseite unserer Homepage,  per Mail oder telefonisch vereinbart werden.



Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
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Aufzug vorhanden, rollstuhlgerecht
06352 710-0
06352 710-232

Kfz-Zulassungsstelle

Mo - Mi
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Die Zulassungsstelle hat einen eigenen Eingang.

Dieser befindet sich auf der Rückseite des Gebäudes, mit separatem Parkplatz.

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