Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzViele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn Ihr alter Papierführerschein ungültig wird, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen:
- Vor 1953: 19.01.2033
- 1953 bis 1998: Frist bereits abgelaufen
- 1999 bis 2001: 19.01.2026
- 2002 bis 2004:19.01.2027
- 2005 bis 2007: 19.01.2028
- 2008: 19.01.2029
- 2009: 19.01.2030
- 2010: 19.01.2031
- 2011: 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013: 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Der Antrag kann ausschließlich persönlich und nur im Bürgerbüro abgegeben werden. Die Bearbeitung erfolgt durch die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung Bad Dürkheim.
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Fahrerlaubnisbehörde.
Die Antragstellung ist bei dem für Ihren derzeitigen Wohnort zuständigen Bürgerbüro der Verbandsgemeinde-, Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung innerhalb des Landkreises Bad Dürkheim vorzunehmen.
Die Bearbeitung erfolgt sodann durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim.
- Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto
- alter Führerschein im Original
- gegebenenfalls Karteikartenabschrift
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
Gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind für Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 25,50 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt an sowie eine Gebühr von 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt.
Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,32 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an.
Gebühr: 26,50 - 32,83 EURVorkasse: neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.htmlGrundsätzlich fällt eine Gebühr von 26,50 Euro an. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,32 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
ÄNDERUNG BEACHTEN:
202.5 bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV) : 25,50 €
126.2 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) in den übrigen Fällen: 1,00 €.
- § 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 3 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Die dem Führerschein zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt weiterhin bestehen. Lediglich das Führerscheindokument verliert seine Gültigkeit.
17.11.2025
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Verbandsgemeinde Freinsheim - Sachgebiet Bürgerbüro
Adresse
67251 Freinsheim
Gebäudezugänge
Kontakt
Telefon
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Öffnungszeiten
Montag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Das Bürgerbüro hat darüber hinaus zu folgenden Zeiten ohne Terminvereinbarung für Sie geöffnet:
Montag bis Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich von 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpartner
Adresse
67251 Freinsheim
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- Elektronischer Identitätsnachweis PIN ändern
- Elektronischer Identitätsnachweis Sperrung
- Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Express-Reisepass beantragen
- Fahrerlaubnis aus Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder Europäischen Union umschreiben
- Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für begleitetes Fahren ab 17 Jahre erhalten
- Fahrerlaubnis Neuerteilung beantragen
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- Neue Adresse im Personalausweis eintragen lassen
- Personalausweis als unter 16-jährige Person beantragen
- Personalausweis beantragen
- Personalausweis beantragen wegen sonstiger Namensänderung
- Personalausweis bei Verlust neu beantragen
- Personalausweis erstmalig beantragen
- Personalausweis neu beantragen wegen Ablauf der Gültigkeit
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- Reisepass wegen Namensänderung neu beantragen
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