Schiedsamt
Quelle: BUS Rheinland-PfalzGerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Bis dahin gute Beziehungen sind zu schade, um sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung deshalb aufs Spiel zu setzten, weil die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, Ihr Auto beim Einparken beschädigt wurde oder der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat. Gerade hier können Schiedspersonen dazu beitragen, den Streit zu schlichten und die nachbarschaftlichen, familiären und freundschaftlichen Beziehungen zu wahren.
Seit dem 01.12.2008 schreibt das Landesschlichtungsgesetz für bestimmte Nachbarrechts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten vor, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder einer sonstigen Gütestelle unternommen werden muss.
Der Sühneversuch ist außerdem Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage.
Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber bei manchen Delikten muss eine Schiedsperson eingeschaltet werden, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, nämlich bei den sogenannten Privatklagedelikten
- Hausfriedensbruch,
- Beleidigung,
- Verletzung des Briefgeheimnisses,
- Körperverletzung,
- Bedrohung,
- Sachbeschädigung oder
- Begehung der vorgenannten Straftaten im Vollrausch.
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann eine Anklage, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, werden Sie auf den Privatklageweg verwiesen. Das heißt, dass Sie sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden müssen, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen.
Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit den anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.
Manche kleinen nachbarschaftlichen Streitigkeiten entwickeln sich zu größeren Konflikten zwischen friedliebenden Personen. Gerade in Nachbarschaften möchte eigentlich jeder in Ruhe neben- und miteinander leben. Sollten trotzdem größere Konflikte wegen Kleinigkeiten entstehen, kann man diese nachhaltig mit dem zuständigen Schiedsamt klären. Auch wegen der örtlichen Nähe empfiehlt sich eine nachhaltige, einvernehmliche Lösung anzustreben. Dabei hilft das Schiedsamt als eine Art Streitschlichter. Der Außenstehende kann vermitteln und versuchen eine gütliche Einigung zu erzielen. Daher sollte jeder Bürger erst mal ohne einen Anwalt zum Schiedsamt kommen.
Als kreisfreie Stadt verfügt die Stadt Frankenthal auch über ein Schiedsamt.
Stelle für außergerichtliche Streitschlichtung
Vor der Durchführung eines Gerichtsverfahrens ist (seit 1. Dezember 2008) es gesetzlich bestimmt, dass die streitenden Parteien zunächst den Versuch unternehmen, den Streit unter Beteiligung einer im Landesschlichtungsgesetz genannten Stelle (Schiedsamt) außergerichtlich beizulegen. Diese Vorgehensweise ist nach dem Landesschlichtungsgesetz verbindlich vorgegeben.
Die Schiedspersonen sind in Rheinland-Pfalz Landesehrenbeamte. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und von der Direktorin/ von dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiische Amtsführung verpflichtet. Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.
Schiedsmann und Schiedsfrau
Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig. Sie leben und wohnen vor Ort und sind nah am Menschen. Dadurch können sie menschliche Hintergründe von Streitigkeiten besser beachten, als sie in einem Prozess zum Tragen kommen können.
Wann kann man das Schiedsamt um Hilfe bitten?
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) nach Maßgabe der Schiedsamtsordnung (SchO)
- Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen
- Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
- Im bürgerlichen Recht ist die Schiedsperson zuständig bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche deren Gegenstand an Geld oder Geldwert bis zu 5.112,92 € beträgt.
- Vertrags- und Mietrecht
- Im rheinland-pfälzischen Nachbarrecht, Schiedsamtsordnung
In Privatklagesachen
Wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung verneint hat, weil es sich um eine der vielen kleinen Straftaten (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung) handelt und der Geschädigte trotzdem eine Bestrafung erreichen will. Dann muss er sich mit seiner Privatklage erstmal an das Schiedsamt wenden und kann sich erst danach beim Strafgericht melden.
Wann kann man das Schiedsamt NICHT um Hilfe bitten?
- sachliche Zuständigkeit des Landgerichts
- bei Streitigkeiten über Ansprüche über 5.000 Euro
- wenn die Angelegenheit der Schiedsperson in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheint