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Zulassung von Deponien

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie deren wesentliche Änderung bedarf  einer besonderen behördlichen Zulassung.

Grundsätzlich erteilt die zuständige Behörde gegenüber dem Antragsteller die Zulassung in einem streng formalisierten Verwaltungsverfahren, dem sogenannten Planfeststellungsverfahren. Die Zulassung  ergeht dann mit einem sogenannten Planfeststellungsbeschluss. Das Planfeststellungsverfahren erfordert die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das beantragte Vorhaben. Zudem ist die Öffentlichkeit im Rahmen eines besonderen Anhörungsverfahrens zu beteiligen. Die Antragsunterlagen des Antragsstellers werden dazu öffentlich ausgelegt. Anerkannte Naturschutz- und Umweltverbände erhalten die Gelegenheit der Stellungnahme. Betroffene Bürger können ihre Einwände gegen das Deponievorhaben vorbringen. Die rechtzeitig vorgebrachten Stellungnahmen und Einwände werden durch die zuständige Behörde mit den Betroffenen, den Einwendern sowie den einbezogenen Naturschutz- und Umweltverbänden in einem gesonderten Termin erörtert (sogenannter Erörterungstermin). Die Erörterung dient der Ermittlung des Abwägungsmaterials, das für die spätere Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung des Änderungsvorhabens benötigt wird.

In gesetzlich bestimmten, eher einfach gelagerten Fallkonstellationen kann die Behörde abweichend davon die Zulassung  auch in einem weniger formalisierten Verwaltungsverfahren, dem sogenannten Plangenehmigungsverfahren, erteilen..
Grundsätzliche Voraussetzungen für die Entscheidung im Wege einer Plangenehmigung sind zum Einen die verminderte Umweltrelevanz des beantragten Änderungsvorhabens und zum Anderen die fehlende Betroffenheit der Rechte dritter Personen. Das Gesetz sieht vor, dass die wesentliche Änderung einer Deponie nur dann im Wege einer Plangenehmigung bewilligt werden darf, wenn von der Änderung der Deponie keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können. Eine behördliche Entscheidung im Wege eines Plangenehmigungsverfahrens scheidet allerdings schon immer dann aus, wenn durch das beantragte Vorhaben Rechte von dritten Personen mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
In Plangenehmigungsverfahren ist wegen der geringeren Umweltrelevanz die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Wegen der fehlenden Betroffenheit von Rechten Dritter findet auch keine Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines besonderen Anhörungsverfahrens statt. Erforderlich aber bleibt die Anhörung der Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das beantragte Änderungsvorhaben berührt sind.

Nicht wesentliche Änderungen einer bereits zugelassenen Deponie oder ihres Betriebes, die aber dennoch eine gewisse Umweltrelevanz aufweisen, sind nicht zulassungspflichtig. Sie sind jedoch mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung durch den Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dem Deponiebetreiber steht es allerdings frei, für die begehrten Änderungen eine Zulassung im Wege einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zu beantragen. Stellt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Anzeige fest, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, ist ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
Ob die vorgesehene Änderung einer Deponie wesentlich oder unwesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich gilt, dass eine Änderung dann wesentlich ist, wenn sie die Zulassungsfrage neu aufwirft und Anlass zur erneuten Prüfung der Deponiezulassung gibt.

Ihre zuständige Stelle:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.

Gewerbeaufsicht

Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.

Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:

  • Gewässerbewirtschaftung,
  • Gewässeraufsicht,
  • Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
  • Wasserversorgung,
  • Landwirtschaftliche Beregnung,
  • Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
  • Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.

Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.

Einheitlicher Ansprechpartner

Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Postanschrift 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
+49 6321 99-0
+49 6321 99-2900

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

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