Hundehaltung anmelden
Quelle: BUS Rheinland-PfalzJeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.
Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,
- bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt
Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.
Nach der Satzung über die Hundesteuer ist jeder Hund, der im Verbandsgemeindegebiet gehalten wird, durch den Halter innerhalb von 14 Tagen beim Steueramt bzw. Bürgerbüro anzumelden. Hundeabmeldungen sollten ebenfalls innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Hund abgeschafft, abhanden gekommen oder verendet ist, schriftlich oder mündlich durch Vorsprache beim Steueramt bzw. Bürgerbüro vorgenommen werden.
Bei Abmeldungen ist die Hundemarke zurückzugeben. Die Hundemarke darf nicht an den neuen Eigentümer weitergegeben werden.
Anträge auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Hundesteuer sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bzw. die Befreiung vorliegen, in schriftlicher Form an das Steueramt zu richten. Fallen die Voraussetzungen weg oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so ist dies ebenfalls binnen 14 Tagen dem Steueramt anzuzeigen.
Die Höhe der Hundesteuer der einzelnen Ortsgemeinden können Sie der Seite Steuerhebesätze entnehmen.