Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
Quelle: BUS Rheinland-PfalzAuf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.
Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.
Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie für zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
Über den Antrag zur Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet – sofern die jeweilige Landesregierung nicht von der durch § 5 Abs. 2 AdwirkG ermöglichten anderweitigen Regelung der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat - das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen
- notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
- ausländische Adoptionsurkunde.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:
- durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
- Notarkosten
- Gerichtskosten
- die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall
keine
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Die Ablehnung des Antrags ist mit der Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.
keine
Weitere Informationen zum Thema Auslandsadoption mit einer Länderliste finden Sie unter
10.09.2020
Ihre zuständige Stelle:
00.00.KVMZ.01.13.02.03 Adoptionswesen
Adresse
55218 Ingelheim am Rhein
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Postanschrift
55218 Ingelheim am Rhein
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Ansprechpartner
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55218 Ingelheim
Telefon
Abteilung
Zuständig für:
- Mainz-Bingen:
- Adoption Vermittlungsakten Einsicht erhalten
- Adoption Widerrufserklärung des Kindes beurkunden
- Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
- Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
- Adoption eines ausländischen Kindes Begleitung erhalten
- Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss
- Adoption eines internationalen Kindes Erklärung der Adoptionsbewerber beurkunden
- Adoption rückgängig machen durch Kinder über 14 Jahre.
- Adoptionsverfahren und Adoptionsvermittlung
- Begleitung von Adoptierten auf der Suche nach der Herkunft
- Begleitung durch das Jugendamt und die zuständige Auslandsvermittlungsstelle bei der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption eines ausländisches Kindes
- Beratung des Vaters bei der Einwilligung in die Adoption eines Kindes
- Eignung als Adoptiveltern für eine Auslandsadoption prüfen (allgemein)
- Eignung als Adoptiveltern für eine Auslandsadoption prüfen (länderspezifisch)
- Eignung als Adoptiveltern für eine Inlandsadoption prüfen
- Ein Stiefkind adoptieren
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- Volljährigen adoptieren mit Wirkung einer Minderjährigenannahme