Einschulungsuntersuchung teilnehmen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Einschulungsuntersuchung ist Pflicht für alle Kinder, die eingeschult werden sollen.
Ärztinnen oder Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes untersuchen die Kinder vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen. Vorrangiges Ziel dieser Untersuchung ist es demnach, rechtzeitig vor Schulbeginn Behandlungen oder Fördermaßnahmen einleiten zu können.
Die Ärztinnen oder Ärzte entscheiden nicht darüber, ob ein Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Zurückstellung erfolgt in der Regel nur, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
Die zuständige Grundschule benennt dem Gesundheitsamt bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Einschulung (bzw. bei noch nicht schulpflichtigen, aber zum vorzeitigen Schulbesuch angemeldeten Kindern bis zum 15. März) alle zum Schulbesuch angemeldeten Kinder. Das Gesundheitsamt benachrichtigt die Eltern rechtzeitig über die Untersuchungstermine. Die Grundschulen werden bis zum 31. Januar bzw. 31. Mai über die Kinder informiert, deren körperliche Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt. Auf dieser Grundlage berät die Schule mit den Eltern über weitere Maßnahmen.
Bitte wenden Sie sich für Fragen zur Einschulungsuntersuchung an die entsprechende Grundschule.
Die Einladung zur Einschulungsuntersuchung erfolgt durch die Gesundheitsämter.
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt der Stadt oder des Kreises.
- Ihr Kind hat das sechste Lebensjahr bis zum 31. August eines Jahres vollendet.
- Die Kinder müssen zum Schulbesuch angemeldet sein.
Im Einladungsschreiben finden Sie Hinweise zu den zur Untersuchung mitzubringenden Unterlagen. In der Regel sind dies:
- gelbes Vorsorgeheft,
- Impfausweis,
- Anamnesebogen,
- sofern vorhanden: Brille, Heilhilfsmittel.
Es fallen keine Kosten an.
Die Untersuchungstermine werden von den jeweiligen Gesundheitsämtern festgelegt.
Rechtsbehelfe sind nicht gegen die Schuleingangsuntersuchung selbst, aber ggf. gegen daraus resultierenden Maßnahmen wie einer Zurückstellung vom Schulbesuch möglich.
Grundsätzlich ist der vorgegebene Untersuchungstermin einzuhalten. Bei Verhinderung zum Untersuchungstermin ist die zuständige Stelle und die Schule umgehend zu benachrichtigen.
11.12.2020
Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:
Grundschule Nord Schifferstadt
GS Schifferstadt Nord
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Grundschule Schifferstadt Süd
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Grundschule Limburgerhof Carl-Bosch-Schule
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67117 Limburgerhof
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Grundschule Iggelheim Jakob-Heinrich-Lützel-Schule
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Grundschule Böhl
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67459 Böhl-Iggelheim
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Grundschule Kurpfalzschule Dannstadt
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Grundschule im Mandelgraben Johann-Hoffmann-Schule Mutterstadt
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67112 Mutterstadt
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Grundschule Mutterstadt Pestalozzi-Schule
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67112 Mutterstadt
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Grundschule Hochdorf-Assenheim
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67126 Hochdorf-Assenheim
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Grundschule Am Neuberg Rödersheim-Gronau
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67127 Rödersheim-Gronau
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Grundschule Fußgönheim Schillerschule
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67136 Fußgönheim
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Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
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Private Michael-Sattler-Grundschule Heßheim
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Grundschule Römerberg-Heiligenstein
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67354 Römerberg
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Grundschule Otterstadt
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