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mixins.searchInfo_searchTermAufenthaltserlaubnis erteilen für Staatsangehörige der Schweiz

Aufenthaltserlaubnis erteilen für Staatsangehörige der Schweiz

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen.
Bei der Ausländerbehörde wird dabei geprüft, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht.
Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 ausgestellt.

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Freizügigkeit EU / Aufenthalt für Schweizer (22)

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie hier: Allgemeines Aufenthaltsrecht (22)

Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Bemerkung:
Gebäude: Kreishaus
rollstuhlgerecht
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