Jugendgerichtshilfe
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn junge Menschen zwischen dem 14. bis zum 21. Geburtstag mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, ist es Aufgabe der Jugendhilfe, im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.
Nimmt die Jugendgerichtshilfe mit dem Beschuldigten und, wenn es sich um Jugendliche handelt, grundsätzlich auch mit seinen Erziehungsberechtigten Kontakt auf, so informiert sie diese zunächst über die Aufgaben und Möglichkeiten des Jugendamtes und den Ablauf des Jugendstrafverfahrens.
Die frühzeitige Initiative der Jugendgerichtshilfe ist in § 52 Abs.2 SGB VIII gesetzlich vorgegeben. Danach ist es erforderlich, daß das Jugendamt frühzeitig prüft, ob für den Jugendlichen oder jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Bereits im Zeitraum vor einer justiziellen Entscheidung sollen damit die aus pädagogischer Perspektive erforderlichen Hilfen angeboten werden.
Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren ist es, pädagogische Positionen im Sinne der Jugendlichen und Heranwachsenden im Altern von 14 bis 20 Jahren gegenüber dem Jugendgericht zu vertreten und diesen eine angemessene Bedeutung im Strafverfahren zu verschaffen.
-Überprüfung, ob im Rahmen des Strafverfahrens Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen
-Mitwirkung in den Hauptverfahren vor dem Jugendgericht, Jugendschöffengericht, der Jugendkammer in Form der Sozialpädagogischen Diagnose und Vorschlag von geeigneten erzieherischen Maßnahmen
-Mitwirkung im Diversionsverfahren und Vermittlung, Begleitung und Überwachung von Weisungen und Auflagen.
-Erbringen von Haftentscheidungshilfen / U-Haft Vermeidung.