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Sterbefall anzeigen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Verbandsgemeinde Oberes Glantal - 3.1.1.1 Bübü Glan-Münchweiler

Rathausstraße 8
66901 Schönenberg-Kübelberg
Homburger Straße 5a
66907 Glan-Münchweiler
06373 504-225
06373 504-226
06373 504-227
06373 504-228
06373 504-22100
Montag - Donnerstag  08:00 - 12:30  Montag - Mittwoch 13:30 - 16:00 Donnerstag 13:30 - 18:00 Freitag 08:00 - 12:00
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