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Berufliche Aufstiegsfortbildungsförderung beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Mit der Aufstiegsfortbildungsförderung, dem sogenannten Aufstiegs-BAföG, können Sie eine finanzielle Unterstützung erhalten, um sich für Fach- und Führungspositionen oder für die berufliche Selbstständigkeit zu qualifizieren. Rund 700 Fortbildungsabschlüsse einer höherqualifizierten Berufsbildung können gefördert werden, zum Beispiel:

  • Meisterin oder Meister
  • Fachwirtin oder Fachwirt
  • Technikerin oder Techniker
  • Erzieherin oder Erzieher

Sie können nur zwischen Aufstiegsfortbildungen wählen, für die Sie die berufliche Vorqualifikation besitzen.

Die berufliche Aufstiegsfortbildung kann Sie unterstützen durch:

  • Beiträge zu Ihren Maßnahmekosten
  • Beiträge zu Ihrem Lebensunterhalt

Sie können die Aufstiegsfortbildung in Vollzeit oder berufsbegleitend in Teilzeit absolvieren. Sie können die Unterstützung auch für mehrere Abschnitte beantragen. Ihre Fortbildung muss von einem Träger angeboten werden, der dafür geeignet ist, zum Beispiel von einem

  • öffentlichen Träger,
  • staatlich anerkannten Träger oder
  • zertifizierten Träger.

Sie können eine Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 EUR erhalten. Die Hälfte davon ist ein Zuschuss, die andere Hälfte ein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen. Bei erfolgreichem Abschluss kann Ihnen ein Teil des Darlehens erlassen werden. Bei Existenzgründung kann Ihnen unter bestimmten Umständen das gesamte Darlehen erlassen werden.

Ebenso wird Ihre fachpraktische Arbeit gefördert, die Sie zum Beispiel im Rahmen der Meisterprüfung erstellen. Dafür können Sie bis zur Hälfte der notwendigen entstandenen Materialkosten erhalten, höchstens jedoch bis zu 2.000 EUR, hälftig als Zuschuss, hälftig als Darlehen.

Mit der Bewilligung der Aufstiegsfortbildungsförderung haben Sie Anspruch auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Ihr Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren zins- und tilgungsfrei.

Beiträge zum Lebensunterhalt können Sie nur beantragen, wenn Sie Ihre Fortbildung in Vollzeit absolvieren. Als Elternteil eines oder mehrerer Kinder erhalten Sie einen höheren Zuschuss. Alleinerziehende erhalten einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag für jedes Kind unter 14 Jahren.

Wenn Sie anderes Einkommen oder Vermögen haben, wird Ihnen dies angerechnet. Auch andere staatliche Leistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, müssen Sie bei der Antragstellung angeben. Unterhalt, der Ihnen gezahlt wird, müssen Sie nicht zurückzahlen.

Auch als Ausländerin oder Ausländer können Sie die Aufstiegsfortbildungsförderung erhalten, wenn Sie zum Beispiel:

  • Angehörige der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind oder
  • über bestimmte Aufenthaltstitel oder eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder
  • sich insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten haben und erwerbstätig waren.
Spezielle Hinweise für Landkreis Kusel

Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), sogenanntes "Aufstiegs-BAföG" oder „Meister-BAföG“

Zuständigkeit

Das Amt für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung Kusel ist für Teilnehmer/innen an einer Fortbildung zuständig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Landkreis Kusel wohnhaft sind. Die Zuständigkeit bleibt während einer Fortbildungsmaßnahme bestehen.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Gefördert werden können grundsätzlich altersunabhängig Teilnehmer/innen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung in Voll- oder Teilzeitform (auch Fernunterricht). Teilnehmer/innen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Förderung erhalten. 

Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzlich wird eine Fortbildungsmaßnahme bei öffentlichen oder privaten Trägern gefördert, welche einen Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt und gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen (z. B. nach BBiG, HwO, bundes- oder landesrechtliche Regelungen, Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft, an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen) vorbereitet. Auch Bachelorabsolventen, Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis können Leistungen erhalten. Förderfähig sind Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen. Beispiele für Fortbildungsmaßnahmen nach dem AFBG sind: Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung als Maler/in und Lackierer/in etc., Betriebswirt/in an der Wirtschaftsakademie, Techniker/in Maschinentechnik, Bankfachwirt/in, Industriefachwirt/in, Erzieher/in usw. 

Höhe der Leistung

Die Höhe der Förderleistung unterscheidet sich bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen. Bei Vollzeitmaßnahmen wird ein Unterhaltsbeitrag zur Verfügung gestellt. Die Gewährung eines Maßnahmebeitrages (anerkannte Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die anerkannten Kosten für ein Meisterstück/fachpraktische Arbeit) ist ebenfalls möglich. Bei Teilzeitmaßnahmen kann lediglich der Maßnahmebeitrag gefördert werden.

Eine Förderung von Vollzeitmaßnahmen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des/der Antragstellers/in im Bewilligungszeitraum und des Einkommens seiner/ihres Ehegatten/in oder eingetragenen/r Lebenspartners/in aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes und seines Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich. Der Unterhaltsbeitrag wird im Bewilligungsfall als Vollzuschuss gewährt.

Die Förderung des Maßnahmebeitrages erfolgt einkommens- und vermögensneutral. Der Maßnahmebeitrag gliedert sich ebenfalls in einen Zuschuss- und einen Darlehensanteil (50 % Zuschuss und 50 % Darlehen). Eine etwaige Arbeitgebererstattung mindert den Förderungsbetrag. Leistungen der Begabtenförderung können ebenfalls anzurechnen sein. 

Meisterstück/fachpraktische Arbeit

Für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen können die Hälfte der dem Teilnehmer entstandenen notwendigen Materialkosten, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000,-- €, bezuschusst werden. Der Rest kann als Darlehen aufgenommen werden. 

Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem ersten Unterrichtstag und endet mit dem letzten Unterrichtstag. Je nach Maßnahme können mehrere Bewilligungszeiträume zu bilden sein bzw. es existieren einzelne Maßnahmeabschnitte (z. B. bei der zweijährigen Weiterbildung zum/zur Techniker/in in Vollzeit oder der vierjährigen Teilzeitfortbildung zum/zur Techniker/in oder der Teilzeitweiterbildung zum Handwerksmeister/in in den Teilen I – IV). Es sind dann entsprechende Folgeanträge zu stellen. 

Leistungsbeginn

Bei Vollzeitmaßnahmen beginnt die Leistungsgewährung mit dem ersten Monat der Maßnahme, vorausgesetzt, es wurde ein entsprechender Antrag gestellt. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ist nicht möglich (z. B. Maßnahmebeginn August, Antragstellung November – Leistungsbeginn im November, die Leistungen für die Monate August bis Oktober sind verloren).

Wahlmöglichkeit

Für Weiterbildungen in Vollzeitform an Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und die im Ausbildungsstättenverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen sind, besteht für diejenigen Auszubildenden, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Wahlmöglichkeit zwischen Förderung nach dem BAföG oder nach dem AFBG. 

Antragstellung

Die entsprechenden Antragsformulare können Sie beim Amt für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung Kusel abholen oder anfordern bzw. beim Bundesministerium für Bildung und Forschung herunterladen. Auf der Seite des Bundesministeriums finden Sie auch Erläuterungen und Berechnungsbeispiele. Eine frühzeitige Antragstellung ist empfehlenswert.

Antragsformulare

Bundesministerium für Bildung und Forschung 

Ab August 2016 ist die Antragstellung mittels eines elektronischen Antragsformulares möglich. Der Antrag ist dann an die virtuelle Poststelle der Kreisverwaltung Kusel (KV-Kusel@poststelle.rlp.de) abzusenden. Der Antrag kann auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden.

Elektronisches Antragsformular 

Gesetzesgrundlage

Gesetzestext AFBG 

 

Hier finden Sie nochmals alle Informationen als PDF.

Ihre zuständige Stelle:

Kreisverwaltung Kusel - Referat 40 - Leistungen zur Existenzsicherung

Trierer Straße 49-51
66869 Kusel
Aufzug vorhanden
06381 424-0
06381 424-440

Montag bis Mittwoch 08:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

Montag bis Mittwoch 07:15 - 17:00 Uhr

Donnerstag 07:15 - 18:00 Uhr

Freitag 07:15 - 12:00 Uhr

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