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mixins.searchInfo_searchTermJugendjagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen

Jugendjagdschein - Tagesjagdschein erstmalig beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendjagdschein erteilt werden (Mindestalter 16 Jahre). Für die erstmalige Erteilung eines Jugendjagdscheins benötigen Sie den Nachweis über eine in Deutschland bestandene Jägerprüfung.

Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Sorgeberechtigten oder einer von Ihrer/Ihren sorgeberechtigten Person(en) schriftlich beauftragten jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson die Jagd ausüben.

Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Worms

Die Jagd hat u. a. zum Ziel:

  • einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
  • die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  • bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
  • Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
  • die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
  • eine naturnahe, nachhaltige Nutzungsform zu sichern. 

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden. 

Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Die Abschussregelung soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist. 

Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. 

Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten. 

Rechtsgrundlage

  • Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
  • Landesjagdgesetz (LJG)
  • Landesjagdverordnung
  • Bundesjagdgesetz
  • Bundesjagdgesetz


Antrag auf Verlängerung / Erteilung Jagdschein:

Der zu verlängernde Jagdschein kann mit den erforderlich beizufügenden Anträgen (siehe "Downloads" und der Versicherungsbestätigung bei der Stadtverwaltung in den Briefkasten eingeworfen oder per Post zugeschickt werden. Nach der Verlängerung bzw. Erteilung geht der Jagdschein wieder per Postversand dem betreffenden Jäger zu und ein Gebührenbescheid liegt bei.

Ihre zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.21 Allgemeines Ordnungsrecht

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Falschparker, die Verkehr, Fußgänger, Radfahrer, Zufahrten oder Ein- & Ausgänge behindern: Hier können Sie der Ordnungsbehörde der Stadt Worms Parkverstöße online melden.

Besucheradresse: Prinz-Carl-Anlage 3
67547 Worms
Bemerkung:
Abteilung 3.21 Allgemeines Ordnungsrecht. Postadresse: Postfach 2052, 67510 Worms
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache
 
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