Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDer Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.
Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.
Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.
NEU: Unterhaltsvorschuss können Sie bei der Stadtverwaltung Worms ab sofort auch online beantragen (Erstantrag und jährliche Überprüfung)
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung (Ausfallleistung) für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise bzw. nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise zahlungsfähig wäre.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Alleinerziehende und Kind wohnen zusammen in Deutschland
- Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt dem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der geringer als der Unterhaltsvorschuss ist.
Für Kinder zwischen 12 und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- das Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
- das Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- wenn Alleinerziehende Bürgergeld (Arbeitslosengeld II) erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.