Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch)
Quelle: BUS Rheinland-PfalzMit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
- als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union genießen,
- außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
- Sie müssen sich seit 8 Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
- Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.
- Sie besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
- Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1).
- Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, grundsätzlich durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen.
- Sie geben Ihre ausländische Staatsangehörigkeit auf oder verlieren sie.
- Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt insbesondere, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet.
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.
Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Aktuelles
Neuer Online-Dienst: Einbürgerung online beantragen (inklusive "Quick-Check")
Haben Sie Schwierigkeiten bei der Online-Antragstellung, dann helfen Ihnen die Lotsen des Projektes ?Pass(t) Genau? gerne weiter.
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Diese muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im feierlichen Rahmen vollzogen.
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 16a-f, 17, 18f, 19, 19 b und e, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5, § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen
- mindestens einen ununterbrochener 5-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt im Inland, bei besonderen Integrationsleistungen nach 3 Jahren
- Unterhaltsfähigkeit, den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbs- tätigkeit sichern können
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch B1) nachweisen. Fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung zu absolvieren
- die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich
- sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, sowie eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat
- keine Zugehörigkeit zu einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (gilt ab 01.09.2008)
Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden.