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Bestattung Durchführung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Jede Leiche muss bestattet werden. Jede Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch stirbt, hat unverzüglich die Angehörigen oder die Polizei zu verständigen.

Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Der Verantwortliche hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen müssen innerhalb von 10 Tagen seit dem Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Für die Bestattung ist in Rheinland- Pfalz eine Bestattungsgenehmigung erforderlich, die bei einer Bestattung in Rheinland-Pfalz von der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes erteilt wird. Darüber hinaus ist in der Regel ein Grabantrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, wenn die Grabstätte mit einem Grabmal oder anderen baulichen Anlage versehen werden soll.

Die Pflichten nach dem Bestattungsgesetz hat der Erbe zu erfüllen. Ist dieser nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, sind die folgenden Personen in dieser Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. der sonstige Sorgeberechtigte,
  5. die Geschwister,
  6. die Großeltern,
  7. die Enkelkinder.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Worms

Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist der Sozialhilfeträger, welcher für die/den Verstorbene/Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe (SGB XII) geleistet hat. In anderen Fällen ist es der für den Sterbeort (nicht Wohnort) zuständige Sozialhilfeträger.

Eine Gewährung der Leistung für eine einfache und würdige Bestattung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn

  • der Antragssteller zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet ist,
  • dem Verpflichteten nicht zu gemutet werden kann, die Kosten aus seinem Einkommen und Vermögen zu tragen,
  • die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat und
  • die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind.

Verpflichtet im Sinne der Sozialhilfe sind beispielsweise Erben des Verstorbenen und nachrangig gemäß dem bürgerlichen Unterhaltsrecht insbesondere Ehepartner oder Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder).

  • Bereitstellung und Pflege von Friedhöfen und Gräbern
  • Vorhaltung von Bestattungseinrichtungen
  • Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Bestattungen
  • Erhaltung künstlerisch oder geschichtlich wertvoller Grab- und Denkmäler in den Friedhöfen
  • Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer- von Krieg- und Gewaltherrschaft
  • Pflege der Jüdischen Friedhöfe
  • Planung, Erstellung, Instandhaltung, Umbau, Ausbau und Modernisierung sowie laufende Unterhaltung von Friedhöfen
  • Gärtnerische Unterhaltung aller 17 Friedhöfe in Worms
  • Bestattungswesen für die ordnungsgemäße Ausführung  aller auf Wormser Friedhöfen anfallenden Bestattungen

Die für Sie nächstgelegene zuständige Stelle:

Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen


Marktplatz 2
67547 Worms
Bemerkung:
Rathaus
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Dienstag, Freitag
Geschlossen

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