Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzSie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.
Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2025):
- für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.
NEU: Unterhaltsvorschuss können Sie bei der Stadtverwaltung Worms ab sofort auch online beantragen (Erstantrag und jährliche Überprüfung)
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung (Ausfallleistung) für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise bzw. nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise zahlungsfähig wäre.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Alleinerziehende und Kind wohnen zusammen in Deutschland
- Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt dem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der geringer als der Unterhaltsvorschuss ist.
Für Kinder zwischen 12 und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- das Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
- das Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- wenn Alleinerziehende Bürgergeld (Arbeitslosengeld II) erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.
NEU: Unterhaltsvorschuss können Sie bei der Stadtverwaltung Worms ab sofort auch online beantragen (Erstantrag und jährliche Überprüfung)
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung (Ausfallleistung) für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise bzw. nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise zahlungsfähig wäre.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Alleinerziehende und Kind wohnen zusammen in Deutschland
- Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt dem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der geringer als der Unterhaltsvorschuss ist.
Für Kinder zwischen 12 und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- das Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
- das Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- wenn Alleinerziehende Bürgergeld (Arbeitslosengeld II) erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.