Ausnahmegenehmigung Parken Gemeinnützige Einrichtung Ausnahmegenehmigung Parken Sozialer Dienst Parkberechtigung Gemeinnützige Einrichtung Parkberechtigung Sozialer Dienst Parkausweis Gemeinnützige Einrichtung Parkausweis Sozialer Dienst
Quelle: BUS Rheinland-PfalzFahrzeuge einer gemeinnnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
!Achtung Preisänderung seit 01.01.2024!
Hier können Sie nur einen neuen Bewohnerparkausweis online beantragen. Allerdings für einen bestehenden Bewohnerparkausweis nur die Zugangsdaten über die Erinnerungsmail nutzen, den Sie 4 Wochen vor Ablauf bekommen. Sie können somit schon vorher einen Bewohnerparkausweis verlängern ohne Zeitverlust.
Der Antrag ist auch persönlich im Bürgerservicebüro möglich (nur mit vorheriger Terminvereinbarung).
Jeder Bewohner eines ausgewiesenen Bewohnerparkbezirkes erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes KFZ. Die Eintragung mehrerer Kennzeichen auf einen Bewohnerparkausweis ist nicht möglich.
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Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0