Kinder und Jugendliche Inobhutnahme
Quelle: BUS Rheinland-PfalzBei einer akuten Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, eine Inobhutnahme durchzuführen. Kinder und Jugendliche können sich auch selbständig an das Jugendamt wenden und darum bitten, in Obhut genommen zu werden.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.
Durch Maßnahmen des im § 14 SGB VIII verankerten erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen jungen Menschen Risiken und Gefährdungen bewusst gemacht werden. Darüber hinaus sollen ihnen Fähigkeiten vermittelt werden, um mit riskanten Lebenssituationen eigenverantwortlich umzugehen bzw. sich schützen zu können.
Junge Menschen stehen im Prozess ihrer Entwicklung einer Vielzahl von Risiken und Gefährdungen gegenüber. Sie müssen einen angemessenen Umgang mit diesen erlernen. Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll dabei unterstützend wirken und kann somit in das „Konzept der Lebenskompetenzförderung“ eingeordnet werden.
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