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Kleinen Waffenschein beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis (sog. SRS-Waffen) außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume oder
  • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten)

zugriffsbereit tragen wollen, benötigen Sie hierfür einen kleinen Waffenschein. Das Führen einer SRS-Waffe ist bei öffentlichen Veranstaltungen jedoch generell verboten.

Für Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Wenn Sie eine SRS-Waffe bei sich tragen, müssen Sie den kleinen Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Der kleine Waffenschein gilt unbefristet.

Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Speyer

Für die Stadt Speyer gilt:

kleiner Waffenschein beantragen

Ihre zuständige Stelle:

Stadt Speyer - 211 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Große Himmelsgasse 10
67346 Speyer
Aufzug vorhanden
06232 14-2469
06232 14-2757

Öffnungszeiten im Bereich Gewerbe- und Gaststättenrecht
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Rahmen unserer Öffnungszeiten:


Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Die zentrale Leitstelle des Kommunalen Vollzugsdienstes der Stadt Speyer erreichen Sie zu den Dienstzeiten unter der Telefonnummer 14-2939  .

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Einheitlicher Ansprechpartner:

Alternativ können sie sich an den für Sie zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner wenden.