Wohnsitz ändern
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzZiehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.
Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.
Deutsche Staatsbürger:innen, EU-Bürger:innen und ausländische Mitbürger:innen:
Sie können sich im Bürgerservice oder in einer der Ortsverwaltungen persönlich ummelden. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, persönlich vor Ort zu sein, können Sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Eine schriftliche Ummeldung ist nicht möglich. Nutzen Sie gerne auch den Online-Service.
Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr:
Beziehen Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr eine eigene Wohnung, müssen Sie sich selbst anmelden. Das ist auch ohne Einverständnis der Eltern möglich.
Beim Umzug im Familienverband können die Eltern ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr mit anmelden.
Ausnahme von der Meldepflicht besteht bei:
- Personen, die eine (dienstliche) Gemeinschaftsunterkunft beziehen. Für Soldaten ist der Zeitraum begrenzt auf 12 Monate.
- Personen, die Zivildienst oder freiwilligen Dienst leisten.
- Angehörige des öffentlichen Dienstes während Aus- und Fortbildungen.
- Personen, die eine Wohnung für nicht länger als 6 Monate beziehen.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen, beträgt die Frist 3 Monate. Dies gilt nicht für Flüchtlinge und Asylbewerber:innen. - Personen in Justizvollzugseinrichtungen. Für nicht gemeldete Personen beginnt die Meldepflicht nach 3 Monaten.