Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
- den pauschalen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z. B. für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied setzen wir einen eigenen Regelsatz fest.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
- In Ausnahmefällen übernehmen wir Schulden, z. B. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, Sicherung Ihrer Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (z. B. Schulden beim Energieversorger).
- Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
- die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind.
- werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind.
- alleinerziehend sind.
- das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten.
- wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.
- das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (z. B. Boiler).
- Schüler:in sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt auch das Einkommen und Vermögen von Ehe- oder Lebenspartner:in mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu berücksichtigt es die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder, also z. B.:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind rechnet es diesem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, z. B.:
- kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 €) oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Gegenüber Kindern und Eltern findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro (brutto) liegt.
Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
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