Mehrwertsteuer erstatten
Quelle: BUS Rheinland-PfalzIn einem Nicht-EU-Land lebende Menschen können sich innerhalb der EU entrichtete Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr von Waren im nichtkommerziellen Reiseverkehr erstatten lassen.
Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt.
Zum „persönlichen Reisegepäck“ gehören diejenigen Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B. das Handgepäck oder die in einem von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände, sowie das anlässlich einer Reise aufgegebene Handgepäck.
Beim Kauf der Ware wird eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Bei der Ausreise aus der EU wird diese Bescheinigung zusammen mit einem Nachweis des außereuropäischen Wohnsitzes, den Zollbehörden vorgelegt. Zudem ist ein Nachweis der Ausfuhr zu erbringen. Anschließend wird die entrichtete Mehrwertsteuer auf Grundlage der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbescheinigungen durch den Verkäufer erstattet.
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer anbieten. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen Unternehmer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages.
Liegen für den Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vor, kann der Unternehmer dem Käufer den Steuerbetrag in bar oder unbar auszahlen, gegebenenfalls nach Abzug von Bearbeitungs- und Überweisungskosten.
Es besteht auch die Möglichkeit, Service-Unternehmen einzuschalten. Diese zahlen den Käufern an Grenzübergängen, insbesondere auch auf Flughäfen, gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts in bar aus. Die Service-Unternehmen, die in Vertragsbeziehungen zu den Unternehmern stehen, lassen sich die an die Reisenden bereits ausgezahlten Steuerbeträge gegen Vorlage der Ausfuhrbelege von den Unternehmern erstatten.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Die Verbringung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet muss durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden. Als ausreichender Ausfuhrnachweis ist grundsätzlich ein Beleg (Rechnung oder ein entsprechender Beleg) anzuerkennen, der mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle versehen ist.
Private Service-Unternehmen erheben ein Bearbeitungsentgelt.
Die Ausfuhr muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats erfolgen, der auf den Monat des Kaufs der Ware folgt.
10.01.2023
Ihre zuständige Stelle:
Finanzamt Mainz
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Mainz umfasst das Gebiet der Stadt Mainz .
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Mainz zudem die Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben sowie die Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey und Worms-Kirchheimbolanden wahr. Daneben ist das Finanzamt Mainz landesweit zuständig für die Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe.
Aufgaben, die für das Finanzamt Mainz von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
55116 Mainz