Kfz-Zulassung: Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk mit Beantragung eines neuen Kennzeichens
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzIst ein Halter in einen anderen Zulassungsbezirk verzogen, so hat er der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde seine neue Anschrift mitzuteilen und die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigungen oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) berichtigen zu lassen. Daneben hat er dort die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen, wenn er das bisherige Kennzeichen nicht weiter führen möchte.
Bei der Umschreibung handelt es sich um die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges. Die Umschreibung eines Fahrzeuges ist erforderlich, wenn ein Halter:innenwechsel oder ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat. Hierbei müssen Sie folgende Unterscheidungen zu beachten:
- Umschreibung eines Fahrzeuges mit einem auswärtigen, deutschen Kennzeichen nach Mainz mit Halter:innenwechsel mit Kennzeichenwechsel
- Umschreibung eines Fahrzeuges mit einem auswärtigen, deutschen Kennzeichen nach Mainz ohne Halter:innenwechsel mit Kennzeichenwechsel
- Seit dem 1. Januar 2015 ist bundesweit die Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel ohne Halter:innenwechsel aufgehoben. Wenn Halter:innen von zugelassenen Fahrzeugen innerhalb von Deutschland umziehen, können sie auf Wunsch das Kennzeichen mitnehmen/beibehalten. Die Umschreibung des Fahrzeuges nach Mainz muss jedoch weiterhin erfolgen.
Beantragung:
- persönlich
- Vertretung durch bevollmächtigte Person
Vorsprache:
- mit Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten
- mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link im Abschnitt "Service" am Ende dieser Seite)
Die Ummeldung eines Fahrzeugs und das neue Kennzeichen sind bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Sie müssen sich bereits an Ihrem neuen Wohnsitz / Unternehmenssitz angemeldet haben.
- Halter:in des Fahrzeugs hat den Hauptwohnsitz in Mainz.
- Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung ist in Mainz.
- Eine gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug ist vorhanden.
- Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen.
- Alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
- eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er) (wenn ein neues Kennzeichen erneut zugeteilt werden soll)
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
bei Firmen:
- zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
bei Vereinen:
- zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (Vordruck im Abschnitt „Formulare“ oder in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich)
Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich
- Ausweisdokument der bevollmächtigten Person (und der vollmachtgebenden Person)
- unterschriebene Vollmachtserklärung
Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich
- schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten
- Ausweise der Erziehungsberechtigten
- ggf. Sorgerechtsurteil
Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
Für im Handelsregister eingetragene Firmen
- Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) und Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
- Vollmacht der Geschäftsführer:innen oder Prokurist:innen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch eine dritte Person
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie
Für freie Berufe (z.B. Rechtsanwält:innen, Ärzt:innen)
- möglichst aktueller Nachweis der Freiberuflichkeit bzw. Selbständigkeit
Für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B.: e.K.)
- Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
- bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie
Für eingetragene Vereine (e.V.)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Vollmacht der vertretenden Person mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch Dritte
- Ausweis der bevollmächtigten Person
Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Übersicht aller Gesellschafter:innen (Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter:innen mit Unterschriften)
- Ausweis aller Gesellschafter:innen
- bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie
Besondere Fahrzeugverwendung
- Lässt das Gewerbe eine besondere Fahrzeugverwendung (Taxi, Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeug, Linienbus, Personenbeförderung) vermuten, das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Fahrzeugverwendung" (Vordruck im Abschnitt „Formulare“ am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich)
Die Gebühren für die Ummeldung richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- Umschreibung eines Fahrzeuges mit einem auswärtigen, deutschen Kennzeichen nach Mainz mit Halter:innenwechsel
Standardgebühr: 30,30 Euro - Umschreibung eines Fahrzeuges mit einem auswärtigen, deutschen Kennzeichen nach Mainz ohne Halter:innenwechsel
Standardgebühr: 28,30 Euro - Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
- Die Gebühren beinhalten nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.
Bar/EC
Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss umgehend erfolgen.
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) - Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Bei einem Umzug innerhalb von Mainz ohne Halter:innenwechsel oder bei Namensänderung (z.B. durch Eheschließung) handelt es sich nicht um eine Umschreibung, sondern um eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere. Siehe hierzu die Links "Zulassungsbescheinigung Teil I ändern" und "Zulassungsbescheinigung Teil II ändern" im Abschnitt "ähnliche Dienstleistungen".
KFZ-Zulassung nur noch mit Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
Wer ein Fahrzeug neu zulässt oder ummeldet, muss eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer für das Hauptzollamt Ulm erteilen. Die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer gilt nur für das zugelassene Fahrzeug und erlischt nach dessen Abmeldung.
Durch die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren müssen Sie im Regelfall bei jeder Zulassung ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vorlegen. Das für die Zulassungsbehörde Mainz gültige SEPA-Lastschriftmandat finden Sie im Abschnitt "Formulare" und in Papierform vor Ort.
Anträge und Informationen zur Steuervergünstigung für ein Fahrzeug finden Sie auf der Webseite des Zolls. Anträge auf Steuervergünstigung wegen Schwerbehinderung können Sie im Rahmen eines Zulassungsvorganges bei der Zulassungsbehörde einreichen. Dazu müssen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis im Original vorlegen.
Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde
Die Zulassung ist davon abhängig, dass Sie alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt haben. Rückständige Gebühren können Sie im Rahmen der Zulassung vor Ort begleichen.
18.02.2020
Ihre zuständige Stelle:
Kfz-Zulassungsbehörde (Zulassungsstelle)
Aktueller Hinweis:
Die Kfz-Zulassungsstelle der Landeshauptstadt Mainz (Elly-Beinhorn-Straße 16, 55129 Mainz) ist am Montag, 10. November 2025 wegen einer Schulung ganztägig für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Zulassungsstelle bittet, die Schließung bei geplanten Behördengängen zu berücksichtigen.
Die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Mainz (Führerscheinstelle) hingegen ist von dieser Schließung nicht betroffen. Dort sind nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wie gewohnt Vorsprachen möglich.
Die Zulassungsbehörde ist verantwortlich für die Anmeldung, Umschreibung, Abmeldung, die Änderung von Fahrzeugdokumenten sowie die Halterdatenauskunft und die Ausstellung von Fahrzeugpapieren. Wir sorgen dafür, dass alle Zulassungsprozesse reibungslos und effizient ablaufen.
Links zu unseren Online-Services, Informationen über erforderliche Unterlagen sowie nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Dienstleistung.
Die Zulassungsbehörde ist nur für das Stadtgebiet Mainz zuständig.
Der Link zur Online-Terminvergabe finden Sie unter dem Reiter "Öffnungszeiten".
Adresse
55129 Mainz
Bemerkung:
Elly-Beinhorn-Straße
Gebäudezugänge
Bemerkung:
Barrierefreier Zugang vorhanden. Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.
Postanschrift
55028 Mainz
Gebäudezugänge
Bemerkung:
Barrierefreier Zugang vorhanden. Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.
Kontakt
Telefon
Fax
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen
Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung buchen können.
Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!
Der Online-Terminkalender steht nicht für Autohäuser, Zulassungsdienste und Kraftfahrzeughandel zur Verfügung. Diese Vorgänge können Sie zwischen 8 Uhr und 11 Uhr ohne Termin zur Bearbeitung abgeben bzw. abholen.
Ansprechpartner
Zuständig für:
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