Gewerbe anmelden
Quelle: BUS Rheinland-PfalzEine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Die Dienstleistung wird ab sofort im Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßigflügel, erbracht.
Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigepflichtig.
Anzeigepflichtig ist der Beginn des selbstständigen Betriebes folgender Gewerbe:
Übernahme eines bestehenden Gewerbes
einer Zweigniederlassung oder
einer unselbstständigen Zweigstelle
eines Gewerbes, welches sich in Mainz befindet.
Anzumeldende Tätigkeit
Bei der Gewerbeanmeldung müssen alle Tätigkeiten, welche Sie ausüben möchten, präzise angegeben werden.
Bsp.: „Vertrieb von Textilien“ kann so angemeldet werden. „Handel mit Waren aller Art“ muss genauer definiert und beschrieben werden.
Die Gewerbeanmeldung ist unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Weiter spielt die Höhe des Gewinns keine Rolle.
Das Gewerbe muss unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung angemeldet werden. Bei einer verspäteten oder unterlassenen Anzeige kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Nicht zum Gewerbe zählen:
verbotene Tätigkeiten
Urproduktion, z.B. Land- und Forstwirtschaft
freie Berufe, z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte
Die Anmeldung des Gewerbes bei der Gewerbemeldestelle erfolgt schriftlich durch Vordruck per Post oder per E-Mail an unten genannte E-Mail-Adresse. Der Vordruck befindet sich als PDF-Datei am Ende dieser Webseite.
Achtung: bei einer OHG oder GbR muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung erstatten.